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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 162

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 162)
Language
German
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43 nisation der Welt“ als eines einbeitliehen Recbtsgebildes vorhanden. — Der Begriff der Staatsangehörigkeit in seiner modernen, an keinerlei innere Überzeugung oder nationale Beschränkung geknüpften Bedeutung ist dem jüdischen Recht seiner ganzen Struktur noch völlig fremd. Der Yollgenuss aller jüdischen Rechte war für jeden Freien von dem Bekenntnis zum Judentum abhängig. Komparativ freilich, im Verhältnis zu den Staaten des Altertums und den Staaten moderner Barbarei, wie etwa Russland und Rumänien, ist das jüdische Fremdenrecht liberal genug. Immerhin aber ist selbst der Genuss der bloss bürgerliehen Rechte für jeden im jüdischen Staat sich niederlassenden Fremden an das Bekenntnis zu den noachidischen Geboten geknüpft: Für den Götzendiener war auf Palästinas geweihtem Boden kein Raum. Vollends die gewaltige Gruppe der sogenannten socialen Gesetze — von den politischen Gesetzen nicht zu reden — galt nur für die jüdische Nation als solche. Um es kurz zu sagen, fehlt dem jüdischen Recht, vermöge seiner völligen Identität mit dem jüdischen Religionssystem, jene Tendenz zur Universalität, die dem modernen Recht ohne Zweifel innewohnt. Das moderne Recht hat zu seinem Gegenstand mehr und mehr den Menschen als solchen gewonnen. Gegenstand des jüdischen Rechts ist principaliter — der Jude. So sehen wir das jüdische Recht von den gewaltigen Schranken individuell-sexueller, socialer und nationaler Natur umgeben und sehen gleichzeitig im modernen Recht allüberall diese Schranken mehr und mehr überwunden. Ich sage: überwunden. Denn die nämlichen Schranken besass auch das nichtjüdische Recht in seiner Kindheit. Gerade das römische Recht, diese unerschütterliche dogmatische Grundlage des modernen Rechts überhaupt, hat diese Schranken in höchster begrifflicher Klarheit herausgearbeitet. Der höchste Vorzug, dessen das moderne Recht sich rühmt, sein ewiger Ruhmestitel, besteht in Forträumung dieser Schranken, einem Werk mehr als tausendjähriger Rechtsentwicklung. Mit dieser ganzen Rechtsentwicklung scheint das jüdische Recht solchermassen in unversöhnlichem Widerspruch zu stehn, scheint es seinen Platz allein noch neben

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