Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 160)
- Language
- German
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41 kapitalistischen Gründen, wenigstens in normalen Zeiten, an der möglichst langen Erhaltung , der Arbeitskraft und Arbeitsfähigkeit des Sklaven interessiert war, indes der Arbeitgeber eines solchen Interesses gerade in normalen Zeiten gänzlich ermangelte und für ihn der Arbeitnehmer in der Tat nichts war als Arbeitskraft, deren Preis sich nach den Regeln von Angebot und Nachfrage bestimmte. Allein wenn auch wirtschaftlich die Verhältnisse so lagen und zum Teil selbst heute noch liegen, so trat und tritt gleichwohl begrifflich, der juristischen Konstruktion nach, der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber als völlig gleichberechtigter, gleichwertiger Faktor gegenüber und das Verhältnis des letzteren zum ersteren war und ist kein Machtverhältnis, wie es etwa zwischen Person und Sache besteht, sondern lediglieh die durch den streng gegenseitigen Arbeitsvertrag beide Teile in principiell völlig gleicherweise verknüpfende Obligation, das vinculum juris, wie es allein nach moderner Auffassung Menschen einander verpflichten soll undK kann. Dieses rein obligatorische Verhältnis fehlt aber gerade dem jüdischen Sklavenrecht, das mehr der Analogie des Sachenrechts folgt. Gerade darin aber besteht das begriffliche Wesen des Sklaventums überhaupt, dem sich mithin der jüdisch-rechtliche Sklave trotz der ihm sonst garantierten günstigen wirtschaftlichen und social-ethischen Position völlig restlos subsumieren lässt: Der Sklave wird beherrscht, wird besessen, indes der Arbeiter in seinem Personenstand vom Arbeitsvertrag überhaupt nicht erfasst wird. Es ist geltenden deutschen Rechts, dass die Sklaverei nicht etwa vermöge der wirtschaftlichen oder social-ethischen Zermalmung der versklavten Person, sondern ihrem Begriffe nach, vermöge der ihr notwendig zu Grund liegenden rechtlichen Konstruktion, den ״guten Sitten“ diametral zuwiderläuft. Das jüdische Sklavenrecht ist mithin, trotz des comparativ huinanen Characters desselben, ohne Zweifel für den deutschen Richter, falls er einmal in die Lage käme, es zu handhaben, unanwendbar. Mosaisches und deutsches Recht klaffen auch hier auseinander und der Gegensatz ist nicht etwa von der Verschiedenheit der Nützlichkeitsbetrachtung, vielmehr von dem ganzen Pathos höchster ethischer Menschenwertung getragen.