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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 159

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 159)
Language
German
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40 werflich erscheinen. Das ist eine Tatsache!, an der die geschiekteste Apologetik nichts zu ändern vermag. Wir gehen noch einen Schritt weiter. Das jüdische Ehescheidungsrecht ist nicht der einzige Teil des jüdischen Rechts, der den guten Sitten zuwiderläuft. Um von Details abzusehen und uns nur an ganze Rechtsinstitute zu halten, so heben wir das jüdische Sklavenrecht hervor, das, wie jeder auch nur oberflächliche Blick in den Talmud lehrt, eine keineswegs unwesentliche Rolle im mosaischen Rechtssystem spielt. Das jüdische Sklavenrecht ist eines der beliebtesten Gebiete der Apologetik. Sie feiert hier ihre grössten Triumphe. Sie weiss sich, gar nicht genug zu tun in der Hervorhebung all der vom ״ Geist reinster Humanität“ diktierten Vorschriften, die gerade das jüdische Sklavenrecht zieren. Sie hebt mit vollem Fug hervor, wie gerade das jüdische Sklavenrecht das Hohe Lied ist von der unveräusserlichen Menschenwürde, die selbst die tiefste Erniedrigung, deren ein Mensch fähig ist, überdauert. Und immer von neuem weist sie darauf hin, wie gewissermassen als Motto, als Leitmotiv dieses Rechtsinstituts der Satz gilt, dass wer einen Sklaven sich gekauft, in Wahrheit sich einen Herrn gekauft habe. Allein es muss doch einmal ausgesprochen werden, dass so sehr all diese Momente geeignet sind, über den wahren Charakter des jüdischen Sklaventums Licht zu verbreiten, sie dieses gleichwohl nur comparativ, nur in Beziehung zu dem Sklavenrecht anderer Völker, dem modernen Empfinden sympathischer zu machen vermögen, dagegen nichts an dem Begriff des Sklaventums als solchen ändern und die Erscheinung des vom jüdischen Recht, wenn auch nur in gewisser Hinsicht, als Sache behandelten Menschen, zumal beim nichtibrischen Knecht, völlig unangetastet lassen. Gerade diese Erscheinung als solche aber läuft ohne Zweifel den »guten Sitten״ diametral zuwider. Die rechtliche Konstruktion ist hier das allein ausschlaggebende Moment. In den Zeiten des völlig ungezügelten Manchestertums, da der Arbeitgeber mit; der masslosen Suprematie seiner wirtschaftlichen Stellung dem Arbeitnehmer gegenübertrat und ihm nach freier Willkür die Be- Stimmungen des Arbeitsvertrags zu diktieren im stände war, mag de facto die Stellung des Arbeitnehmers ärger gewesen sein als die härteste Sklaverei, bei der der Herr schon aus rein,

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