Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 158)
- Language
- German
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39 weiteres sträflicher Gesetzesentfremdung für überfährt. Und wohl uns, wohl unserer Zukunft, wenn wir noch Kraft genug besitzen, uns selbst ungeschminkt und rückhaltlos das Urteil zu sprechen, das allein den Weg zur Besserung gewährleistet. Die Stellung der Frau ist im jüdischen Ehescheidungsrecht nicht die gleiche, nicht gleich günstig, wie die des Mannes. Nach deutschem Recht ist die Stellung beider Ehegatten im Ehescheidungsrecht durchaus die gleiche. Das deutsche Recht entspricht hierin dem modernen sittlichen Empfinden, das jede Benachteiligung der Frau verpönt, soweit sie nicht durch verstandesgemässe Zweckbetrachtung der natürlichen Verschiedenheit der Geschlechter legitimiert ist. Das deutsche Recht erblickt in jedem ausserehelichen Geschlechtsverkehr, sei es seitens des Mannes oder seitens der Frau, eine gleich schwere Verletzung der fundamentalsten ehelichen Pflicht und gibt beiden Ehegatten ohne jeden Unterschied ein auf solche Verletzung sich stützendes absolutes Scheidungsrecht. Das jüdische Recht hingegen bewertet p r i n c i p i e 11 den ausserehelichen Geschlechtsverkehr der Frau anders als den des Mannes, weil im Gegensatz zur deutschrechtlichen Ehe die jüdische Ehe ihrem Begriffe nach nicht monogamisch, sondern polygamisch ist. Aus der ihrem Begriffe nach polygamischen Natur der jüdischen Ehe folgt ohne weiteres die grundsätzlich verschiedenartige Rechts- Stellung beider Ehegatten hinsichtlich des ausserehelichen Geschlechtsverkebrs♦ Jeder die Position der Frau hinsichtlich der Scheidung benachteiligende Rechtssatz ist aber für den deutschen Richter unanwendbar, soweit er aus der ihrem Begriffe nach polygamischen Natur der jüdischen Ehe sich ergibt♦ Der deutsche Richter muss den polygamischen Charakter jeder Ehe durchaus und bis in die letzten Konsequenzen verneinen. Die principielle Parität beider Ehegatten hinsichtlich des durch den Eheabschluss geknüpften Bandes ist der Grundpfeiler der deutschrechtlichen Ehe. Sie steht hierin in unversöhnlichem Gegensatz zur jüdischen Ehe. Es unterliegt in der ganzen Rechtsliteratur keinem Zweifel, dass jede Verletzung des monogamischen Characters der Ehe den von dem deutschen Richter zu wahrenden »guten Sitten“ zuwiderläuft. Das jüdische Recht kann daher unter Umständen sehr wohl den »guten Sitten“ des deutschen Richters als ver-