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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 157

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 157)
Language
German
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38 Wir sind gewohnt, unser individuelles sittliches Empfinden* als Massslab an alle Erscheinungen des Lebens zu setzen. Das sittliche Empfinden des grösseren Teiles der deutschen Juden unterscheidet sich aber in nichts von dem modernen sittlichen Empfinden Westeuropas überhaupt. Und so mag es nicht wundernehmen, wenn tatsächlich die Sympathie des grösseren Teiles der deutschen Juden auf seiten des das mosaische Recht disqualifi״ zierenden deutschen Richters und nicht auf seiten des mosaischen Rechts zu finden sein wird. Diese Sympathie zu schonen, haben wir keine Ursache* Nicht Sympathie oder Antipathie ist unseres Erachtens diejenige Gemütsstimmung, deren sich das mosaische Recht seitens der jüdischen Volksgenossen zu versehen genötigt ist. Sympathie und Antipathie spare man sich für die antiquierten Rechtsgebilde der Vergangenheit auf und freue sich in synoptischer Rechtsvergleichung etwa der Kraft «und inneren Geschlossenheit des römisehen, der Drwüchsigkeit und naiven Schalkheit des germanischen Rechts. Aber das mosaische Recht gehört nicht der Vergangenheit an. Es ist geltenden, weil von keiner kompetenten Behörde derogierten Rechts. Das Interesse, das es von den jüdischen Volksgenossen erfordert, ist nicht das wissenschaftliche Interesse des Rechtshistorikers, ist vielmehr dasjenige Interesse, das jedes geltende Recht von den Rechtsunterworfenen erwarten muss: Es verlangt Gehorsam. Je mehr wir daher das jüdische Recht in dem bereitwilligen Gehorsam der jüdischen Rechtsgenossen verankert finden, und je weniger wir es von der zeitlich wechselnden Sympathie kühler Kritiker abhängig wissen, umso freier und offener, umso kühner und ungescheuter sind wir in der Lage, die ganze Gegensätzlichkeit aufzudecken, in der die Grundlage des jüdischen Rechts zur Grundlage des modernen Rechts sich befindet. Wir lehnen es ab, das jüdische Recht zu verteidigen oder gar mit advokatarischem Geschick für es das Vorhandensein mildernder Umstände nachzuweisen. Uns befindet das jüdische Recht sich nicht im Anklagezustand, und noch weniger halten wir uns für befugt, über es zu Gericht zu sitzen. Bei einer etwaigen Dissonanz zwischen unserem Recht und unserem in der Zeit geborenen Empfinden halten wir allein und ausschliesslich uns selbst für angeklagt und ohne

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