Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 156)
- Language
- German
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37 kennung und damit verbundene Minderschätzung des Judentums und seiner einzelnen Lehren seitens der nichtjüdischen öffentlichkeit gelangt, eine Überempfindlichkeit, die die jüdische Apologetik :zu einem Gegenstand von früher nie geahnter Bedeutung hat anwachsen lassen. Ja, es muss gesagt werden, dass diese Apologetik in der Gegenwart nicht nur die Mittel zur Abwehr und Verteidigungnaeh aussen liefern muss, sondern dass sie, seit zunehmender Unkenntnis des jüdischen Religionsgesetzes im Kreise seiner eigensten Bekenner, Stütze und Stab einer religiösen Überzeugung geworden ist, die nicht mehr auf selbstherrlicher, systematischer Erfassung und Anerkennung des jüdischen Ideengehaltes in seiner einzigartigen Ursprünglichkeit beruht, sondern mehr gefühlsmässig, auf dem Wege der Überredung, erworben ist und als zarte Treibhauspflanze vor jedem Windhauch ängstlich bewahrt bleiben muss. Weit entfernt, den pädagogischen Wert einer solchen Apologetik zu unterschätzen, erkennen wir sie vielmehr für die Gegenwart ■als eine, wenn auch nicht eben erfreuliche, Notwendigkeit ohne weiteres an. Und so mag es als ein willkommener Zufall gelten, dass der der Cognition des Gerichts zugänglich gewordene Fall so günstig lag, dass — unter Umständen — auch der *mosaische* Richter zu einer dem deutschen Recht analogen, den ״guten Sitten“ entsprechenden Entscheidung hätte kommen können. Mit schmunzelndem Behagen mag dies der Apologet vermerken und die ängstlichen Gemüter mögen sich beruhigen: Die religiöse Überzeugung ist erneut befestigt. — Allein wir werden den Gedanken nicht los: Wie nun,wenn es anders gewesen wäre? Wie, wenn der Frau nach mosaischem Recht in der Tat nicht zu helfen gewesen wäre? Wie, wenn der Fall so gelegen hätte, — und das ist zweifellos denkbar —, dass sich eine solche Divergenz zwischen mosaischem und deutschem Recht ergeben hätte, wie sie das Gericht bereits jetzt als vorliegend erachtet hat? Dann wäre durch die Entscheidungsgründe eines womöglich gar noch in Rechtskraft übergegangenen Urteils festgestellt, dass das mosaische Recht in einem seiner Teile den guten Sitten zuwiderläuft und daher für den deutschen Richter insoweit unanwendbar ist! Wo ist die Instanz, bei der man gegen ein solches Urteil hätte Berufung eirilegen können? —