Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 155)
- Language
- German
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36 schieden werden können, und dass mithin das Gericht davon hätte Abstand nehmen sollen, seiner Entscheidung durch ״Disqualifikation“ des mosaischen Rechts die rechtliche Grundlage zu geben. Die Berichtigung ist nicht ganz einwandfrei. Der Tatbestand, wie er aus der zu berichtigenden Notiz erhellte, war viel zu dürftig, als dass auf seiner Grundlage eine zweifelsfreie, wohlmotivierte Entscheidung nach mosaischem Recht ohne Kenntnis der näheren Umstände des Falles hätte getroffen werden können«. Und die Auffassung, als ob die Vorschrift, welche die Scheidung %׳on der Übergabe eines Scheidebriefes seitens des Mannes an die Frau abhängig macht, processualer Natur sei, ist im technischen Sinne des Wortes sicher falsch. Diese Auffassung dürfte ihrerseits auf einer Verwechslung von Formerfordernis und Process- Vorschrift beruhen. Aber gleichwohl trifft die Berichtigung insofern den Kern der Sache, als sie mit Fug darauf hinweist, dass keineswegs nach mosaischem Recht der Fall so kurzer Hand zu Ungunsten der Frau zu entscheiden sei, wie das Gericht in begreiflicher und verzeihlicher Unkenntnis der einschlägigen Bestimniungen angenommen hatte. Und damit hat die Berichtigung ohne Zweifel der jüdischen Sache einen guten Dienst erwiesen. Wir glauben in der Annahme nicht fehl zu gehen, dass die Berichtigung weite Kreise der Judenheit, soweit sie von jener Notiz Kenntnis genommen hatte, von einer Art patriotischer Beklemmung, ja ängstlicher Besorgnis befreit hat, in die sie durch die Vorstellung ver>etzt worden war, es könne in Wahrheit eine Vorschrift des mosaischen Rechts den ״guten Sitten“ wie sie das deutsche Gesetz gewahrt wissen will, zuwiderlaufen.. Gestehen wir es offen: Man ist in derlei Dingen nachgerade ein wenig nervös geworden. Teils wittert man überall Ausflüsse des Antisemitismus, der in der Herabsetzung und Entstellung jüdischer Einrichtungen und Religionssatzungen sein Behagen findet. (Sicherlich oft zu Unrecht. Und gerade in vorliegendem Falle sind wir auf Grund persönlicher Kenntnisnahme zu versichern in der Lage, dass von irgend welchen antisemitischen Regungen des e! kennenden Gerichts bei Abfassung der Entscheidungsgründe schlechterdings nicht die Rede sein kann). Teils aber ist man in seltsam einseitiger Überspannung des Begriffes des Chillul basehem zu einer gewissen Überempfindlichkeit gegen jede Ver-