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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 154

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 154)
Language
German
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Die rechtsphilosophischen Grundlagen des jüdischen und des modernen Rechts. Yon Referendar Isaac Breuer. Vor nicht langer Zeit war in einer grossen Tageszeitung unter der ein wenig sensationellen Ueberschrift: ״Deutsches und mosaisches Recht“ die Notiz zu lesen, dass ein Gericht die Anw7endung des mosaischen Ehescheidungsrechts auf eine Ehe, die infolge der Staatsangehörigkeit des Ehemanns dem russischen und nach diesem dem mosaischen Recht unterstand, abgelebnt habe, weil im vorliegenden Falle das mosaische Recht zu einem Ergebnis führe, das nach deutscher Rechtsauffassung den guten Sitten zuwiderlaufe. Es handelte sich um einen Ehebruch des Mannes, auf Grund dessen die Ehefrau Klage auf Ehescheidung erhoben hatte. Das Urteil des Gerichts stellte nach der Notiz fest, dass nach mosaischem Recht zwar Ehebruch der Frau dem Manne, nicht aber Ehebruch des Mannes der Frau ein Recht auf Ehescheidung gebe. Diese offenbare Benachteiligung der Frau in ihrer Eherechtsstellung sei aber unsittlich und mache nach Artikel 30 des Einführungsgesetzes zum BGB. das mosaische Recht in concreto für den deutschen Richter unabwendbar. An Stelle des mosaischen Rechts habe daher das deutsche Recht zu treten, und nach § 1565 BGB. sei die Ehe zu scheiden. Der Notiz folgte die Berichtigung auf dem Fusse. Dieselbe stell« e fest, dass die Entscheidungsgründe des richterlichen Erkenntnisses auf einer Verwechslung processualer und materieller Bestimmungen des mosaischen Rechts beruhten, dass in vorliegendem Falle wohl auch nach mosaischem Recht im Endeffekt dem Klageantrag der Ehefrau entsprechend die Ehe hätte ge-

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