Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 396)
- Language
- German
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368 Näch Freunds richtiger Lesung von הנעלת erhält sie im Falle, wenn sie ihn hasst und die Scheidung verlangt, die volle Mitgift, den Mohär aber verliert sie. ״Spuren dieser Rechtsanschaumig“ finden sich, wie derselbe richtig bemerkte, auch in b. Talmud Kethuboth 63b1). Allein es entging ihm eine für unsern Papyrus hochinteressante Stelle im jerusalemischen Talmud, wo Zz. 22—29 als in manchen Gegenden noch im dritten Jahrhundert fortlebender Bestandteil der Kethuboth angeführt werden. Es heisst da: R. Chanina im Namen des R. Ismael b. R. Jose: Eine, die entlassen wird wegen übler Nachrede, hat kein (Recht auf) Überreste, eine Widerspenstige hat (Recht auf Überreste). R. Simon im Namen des R. Josua b. Levi: eine Widerspenstige und die, welche wegen übler Nachrede entlassen wird, haben kein (Recht anf) Ernährung und Ueberreste. R. .יסה) יוסר) sagte: Diejenigen, welche schreiben (in der Kethubah): אין שנא אין שנאת (wenn er hassen wird, bereits Cowley selbst bemerkte, und es ist auch ein kleiner Zwischenraum da zwischen מ und ו. Ich vermute daher, dass, es eine Abbreviatur für מריר ist, vgl- למהך להתגסבא und די כל מתנדב . . . למחך . . . יהך (Ezra 7. 18). *) Unrichtig sind jedoch die Worte Freunds : ״In Kethuboth 63 b wird die Ansicht ausgesprochen, dass man der Frau keinen Strafeabzug von ihrem Vermögen auferlegen dürfe, wenn sie sagt: ״Der Mann ist mir zuwider4‘. Die Kethuba aber.bekommt sie in diesem Falle nicht“ ״Keinen Strafabzug“, jedoch ״die Kethuba nicht bekommen‘* * gibt es nicht; denn die Strafeabzüge sind nur aus und in der Kethuba (Abzug von Paraphernalgütern der Frau ist eine vereinzelte Meinung R. Jehudas). .לא כייפינן לד heisst nach Raschis Erklärung, welcher Freund sich anschliesst: man verschiebt nicht ihre Entlassung, jedoch verliert sie die ganze Kethubah. Nur wegen der Überreste (בלי1ת)* die noch während der Entlassung vorhanden sind, gibt es (Kethuboth ibid.) eine Meinungsverschiedenheit, und nach einer Ansicht bekommt sie sie (beide Ansichten auch in jerus. Kethuboth V, 11, s unten) Die richtigere Erklärung zu לא כייפיגן לוז ist jedoch die des R. Nissim (Commentar zu Alfasi z. St.) und des R. Jesaja di Trani in seinen Tossafoth z- St-, dass eine Frau, welche sagt: Er ist mir zuwider, nach Amemar keine ״Widerspenstige“ sei und man ״sie nicht zwingt“: sie bekommt also die volle Kethubah; nach Mar Zutra gelte sie auch im genannten Falle als ,Widerspenstige‘ und man zwingt sie : sie verliert die Kethubah; was die ״Überreste“ betrifft, gilt das Gesagte. Zu bemerken ist noch, dass der jerus. keine andere מ1דדת kennt, als die welche מאים עלי oder, wie es dort heisst, שנאת sagt, s. unten,