Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 392)
- Language
- German
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364 1קרוגין או פסולין תתקיים עמת בשאר עמם). Die Verwandten füllen also die Lücke aus und dennoch verursachen sie nicht Ungiltigkeit des Zeugnisses. Ebenso durften Verwandte die Lücken des sogenannten גט קרח, lückenhaften Scheidebriefs, nämlich: eines ״) גט מקושרgefalteter Scheidebrief0), in dem (gegen den sonstigen Brauch) die Zeugenunterschriften nicht der Zahl der Falten entsprechen, ausfüllen, auch im Falle, wo nur zwei gütige Zeugen auf dem גט unterschrieben sind (b. Git. 81b)2). In einem Responsum des R. Natronai (ca. 870) findet sich sogar eine Jolgendermassen lautende Anfrage: וששאלתם שני אחין חתומין על השטר ויש עליו עדים אחרים ישרים חתומים עמהס כשר ההוא שטר ♦ . .? כך פירשו רבותינו בעדות דעל פה הלכה כרבי בשטר הלכה כד יופי . . .3) ובך הלכה וכך מנהג שכל שטר שיש עליו קרובים אם (4. . . יש בו לצרף שנים כשרים כשר Das talmudische Recht und die jüdisch-babylonische Praxis stimmen also mit der jüdisch-ägyptischen und der babylonischen Praxis überein0)! 4. Papyrus D Z. 3: ארק דיילי I אנה יהבת לכי בדדי ובמותי בי, ebenso Z. 8: ביתא זנך ארק אנה יהבתה לכי בחיי ובמותי. Diese Formel der Schenkungsurkunden war noch zur Zeit der ersten Amoräer (ca. 250) in Babylonien gebräuchlich, so b. B. Bathra 153a:ההוא־ 1l Vgl. b. B. Bathra 162 b: מסייע ליה לחזקיה דאמר הזקיה מ^אהו בקרובים בשד ואל תתמה שהרי אויר סוכה פוס?1 בשלשה סבך פסול פוסל בארבעה. 2) Hier heisst es ausdrücklich: der Verwandte kann am Anfang, in der Mitte und am Schluss der Unterschriften unterschreiben (Gittin ib.); also gegen die Behauptung der Halachoth Gedoloth, s. S. 363 Anm. 2. Vgl. die Tossafoth des RJBM, angeführt OS. 111 § 217 und das Responsum des R. Joel in אהיאסף (Ms. Fragmente in d. Bibliothek d. isr. Kultusgemeinde zu Wien, fol. 6a) § 931; RGA. R. Ascher 52, 2. — fn dem גט קרת darf zwar nur ein Verwandter unterschreiben (R. ]ochanan ibid.), aber nicht nebeneinander dürfen auch mehrere Verwandte unterschreiben (jerus. Git. VIII 10, vgl• jedoch b. ibid•). Ist dies nicht der Grund der Entfernung beider ״Brüder“ in C und D voneinander? ln einer christlichkoptischen Urkunde aus Theben, verfasst ca. 760 (WZKM II 35), sind zwei Brüder Samuel und Severos an 4. und 5. Stelle nebeneinander unterschrieben. s) 4) S. S. 363 Anm. 2. •) Als Fact wird im Talmud (Git. 82 a) das Ausfüllen einer ״Lücke“ mit der Unterschrift eines Sklaven angeführt, demnach ist auch H. Pick $• 25 über Sklaven zu berichtigen.