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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 391

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 391)
Language
German
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363 Mitgift und ״Zugabe“ (b. Kethuboth 54 a). In alter Zeit scheint jedoch die erwähnte Bedingung auch auf die Paraphemalgüter der Frau sich zu beziehen. 3. In C und D sind unter anderen Zeugen ein נמדיה בד מחסיה und ein ידניה בר מחסיה unterschrieben. ״דניה in C wie in D an siebenter Stelle, במריה dagegen steht in C an dritter, in D an erster Stelle unterschrieben. Deiches vermutet, dass diese Zeugen Brüder der Mibtachjah, Söhne des מחסיה unserer Urkunden sein, woraus zu schliessen sei, dass Verwandte zu jener Zeit als Zeugen gelten konnten, was dem babylonischen1), nicht aber dem talmudischen Recht entspreche (1907 השלה S. 18 Anm.). Nun ist es zwar sehr fraglich, ob jene Zeugen wirklich Bruder der Mibtachjah sind, denn es könnte auch noch einen zweiten מחסיה gegeben haben; dies aber scheint mir festzustehen, dass sie zwei Brüder sind, da weder מחסיה nicht näher bestimmt noch zwei Träger des gleichen Namens voneinander unterschieden werden. Aber die erwähnte Auffassung des talmudischen Rechts über vorwandte Zeugen ist ganz falsch. Nach talmudischem Recht wird zwar die Zeugenaussage ungiltig, wenn sich unter anderen Zeugen auch ein Verwandter findet, dies ist aber nur bei Oriminalrecht der Fall. Bei Civilrecht besteht eine Controverse zwischen den Tannaim Babbi und R. Jose (Makkoth I, 8, Babli 5a) für den Fall der mündlichen Zeugnisablegung; bei schriftlichem Zeugnis dagegen2) wird allgemein das Zeugnis־ als giltig anerkannt, w enn ausser den Verwandten die notwendige Zahl der Zeugen, nämlich zwei, unterschrieben ist. So heisst es ausdrücklich Tosifta (tittin Vir, 10: הרחיק את העדים מן הבהב מלא שתי שימין פסול פחדת מבאן בשר... נט שחתמו עליו המשה עדים ונמצאו שלשה הראשוניבד 0 Ähnlich meint Hermann Pick: ״Verwandte durften nach talmudischen! Recht nicht gemeinsam Zeugnis ablegen, worauf in den (assyrischen) Contracten, wie es scheint, keine Rücksicht genommen wird, wenn Str. Dar. 256,12 und 13 sogar zwei Brüder als Zeugen nebeneinander stehen (Assyr. und Talm. S. 25 f.). 2) Der Unterschied ist nach R. Natronai Gaon, RGA 7% § חמדה גנחה RGA שעדי צדק V, 7, § 10 (s. unten) gemacht, dagegen Halachoth Gedoloth ed. Wien 1810 foK 85a, RSBM B. Bathra. 162b, u. a., s. aber S. 364 Anm. 2.

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