Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 390)
- Language
- German
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362 Entlassung verlangt, die Hälfte der yeQvrj zugesprochen wird. In unseren Papyri wird zwar in einem solchen.Falle die Bückerstattung der ganzen Mitgift ausbedungen (s. unten zu G), hier aber wird doch ein Grund angegeben, weshalb der Mann einen Teil des Gutes, resp. das ganze Gut zur Nutzung (s. unten) erhält: חלף עבידתא זי אנת עבדת (Z. 10) ״für die Arbeit, die du geleistet hast“; חלף בנויא זי אנת בנית בביתא זך (Z. 11—12) ״für die Bauten, die du in diesem Hause errichtet hast“, ebenso Z. 8: . . . ״ ,הן מהר או יום אהרן ארקא זך תבנה אחר בדתי תשנאנךwenn morgen oder an einem andern Tag du diesesGrundstiick bebauen wirst, darauf dich meine Tochter hassen wird ... .“ also nur im Falle, wo er etwas geleistet hat 1). 2. Bemerkenswert in C ist noch folgendes: Machsejah, der Vater der Mibtachjah, hebt drei Mal hervor, dass jenes Gut bezw. die Hälfte davon, nach dem Tode des Mannes dessen Söhnen gehört und betont dabei: ״den Söhnen, die i 11 m M i b t a ch j a h gebären wird“ (Z. 12—13, 7—8, 9—10). Diese Betonung zeigt, dass Jezanjah, ihr Mann, noch eine zweite Frau hatte, die ihm, wie aus Papyrus JZ . 13. 16—17 hervorgeht2), auch früher oder später, Söhne und Töchter gebar. Und jene Kinder schliesst somit der Vater der Mibtachjah von einem Anteil an der Erb- Schaft jenes Gutes aus. Dies erinnert an die ähnliche Bedingung der talmudischen Kethubah. Es heisst Kethuboth IV, 10: לא נתב לד. בנין דכרין דיהוון ליכי מינאי אעון ירתון כסף כתובתך יתר על חולקהון דעם אחוהון הייב שהוא תנאי בית דין. Hat er ihr nicht (in dem Ehevertrag) geschrieben; ״Die männlichen Kinder, die du von mir haben wirst, sollen ausser ihrem Anteil, den sie mit ihren Brüdern (von einer andern Frau von der Hinterlassenschaft des Vaters) erhalten, den Betrag deiner Kethubah erben“, so ist er dennoch dazu verpflichtet, denn dies ist eine Bestimmung des Gerichtes. Mit ״Kethubah“ bezeichnet der Talmud alles, was im Ehevertrage eingetragen ist: Morgengabe, ף Vgl. Mischna Kethuboth VIII 5: המוציא הוצאות ע?1 נכסי אשתו . . . מה שהוציא הוציא . .. Interessant 'ist] für uns die Bemerkung des R. Isaak Alfasi zur St: מסתברא א מתניתין דקתגי מה שהוציא הוציא ומה שאכל אבל כשהבעל רוצה לגרשה אבל כמורדת על בעלה בין אכל בין לא אכל ישבע כמה הוציא ויטיל דלא יהא אלא מתנה הוא דיהב לה הא אמריגן כי אקני לה אדעתא למיקם קמיה אדעתא למשקל ולמיפק לא אקני לה ... (Kethuboth 54 a) *) S. Peiser, Orient Ltztg. 1908, Sp. 76.