Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 388)
- Language
- German
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86Ö הן תהנצל מנך übersetzt Cowley: ״If thou shalt put her away from thee‘, mit der Bemerkung: ״Two cases seem to be contemplated: if she divorced bim, she was to have none of the pro־ perty, if he put her away, it was to be divided“. Aber wäre dies der Sinn der Stelle, so müsste es, analog wie G 17—20, 22—26, heissen: [הן [מחר או יום אהרן ארקא זך תבנה אחר תשנא בדתי ותהנצלה מנך.... Zweitens hat הנצל מך, wie im hebr. הצל ם־ (Beisp.: Gen 31, 16), die Bedeutung: jemandem etwas entreissen, entziehen, wegnehmen, vgl. D Z. 18—19: ואף אנה מחסיה מחר או יום אהרן לא א ה נ צ ל מנכי למנתן לאחרנן, nicht aber die Bedeutung: etwas von sich entfernen. Es wäre auch eine solche Bestimmung unbegreiflich; denn in ähnlichem Falle wird gewöhnlich der Ehemann mit Geld ״bestraft“1), und es wäre also sehr auffallend, dass sie noch Güter, die sie verschenken kann, wie es in D, 9—10,19 2) ausdrücklich betont wird, einbüssen sollte. Ich meine daher, dass 3 תהנצלp. fern. sing, ist und in C in derselben Bedeutung wie in D gebraucht wird. Die betreffende Stelle ist somit zu übersetzen: ״Wenn sie (es) dir entziehen wird, soll sie ein halbes Haus behalten, die zweite Hälfte aber verwaltest du (gehört dir)“ . . . Wenn also der Ehemann das Gut bebaut hat und sie darauf ihn ״hasst“ und entlassen wird, hat sie kein Recht, das Gut ihm wegzunehmen (Z. 9), wenn sie es jedoch ihm entzieht (הנצל מן־, d. h. das talmudische תפסה; Kethuboth 63 b, s. unten) und sich dessen bemächtigt, darf sie eine Hälfte behalten. Nach dieser meiner Erklärung stimmen nun die Angaben der Papyri C und D über dies Gut mit den Bestimmungen des Talmuds über derartige3) Güter überein. 1J Vgl. G 29—31, (s. unten), Meissner, Altbabylonisches Recht S. 23- 25, Hammurabi § 138—9. 2) Z. 9—10: למן זי רהמתי תגתנן, Z. 19: ארקא זך זיליבי בני והבי למן זי רהמתי 8) Nutzniessungsgüter, im Talmud נכסי מלוג, was auf das ass ״bab. muligu, mulügu ״Mitgift“ zurückgeht (Hermann Pick, Assyrisches und Taimudisches S. 24, D. H. Müller, Gesetze Hammurabis 280 Anm 1), im Jerus. durch פדאפדנק naQayeQva ״Zugabe zur Mitgift“ (Krauss, Lehnwörter 476) wiedergegeben, vgl. R. Nissim zu Alfassi Kethuboth 63 a. Dass פדא&רק im Jerus. mit גיסי מלוג identisch ist, wenigstens auch diese Bedeutung hat, beweist bis zur Evidenz jerus. Gittin V, 7: בנכסיש שהכניסה לו בכתובתה אבל ג בסים שחכגיסה לו פרהפדגון; vgl. bab. B Bathra 50a למעוטי נכסי מלוג,