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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 292

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 292)
Language
German
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IRI
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264 erwähnten Verbindlichkeit das Kapital mit 6% zu verzinsen, falls durch Krieg, Pest oder andere Unglücksfälle die Zahlungsfristen nicht innegehalten würden. Von diesen Fällen abgesehen, sollte bei nicht pünktlicher Zahlung der vereinbarten Raten dem Gläubiger das Recht zustehen, die gesamte noch nicht' getilgte Schuld einzuziehen. Hierfür sollten sowohl die Personen als auch das ganze Vermögen der polnischen Judenschaft, und zwar an allen Orten, haften; auch leistete sie auf die Jahrmarktsfreiheit, sicheres Geleit und sonstige etwaige Vergünstigungen bezüglich ihrer diesem Gläubiger eingegangenen Verpflichtungen gegenüber völlig Verzicht. Diese Verschreibung, welche zur Erhöhung der Sicherheit für den Darleiher auch in die Akten der Stadt Lublin, mit den eigenhändigen Unterschriften der Vertreter der Gesamtjudenschaft Polens versehen, eingetragen wurde, sollten ihm zwei Landesälteste von Posen und Kalisch nach seinem Wohnorte überbringen und daselbst ihre noch fehlenden Unterschriften hinzufügen1). Zwei Jahre später (1680) gewährte er derselben Judenschaft ein Darlehen im Betrage von 7200 Rtlrn., deren Tilgung im Laufe von neun Jahren bei einer jährlichen Abzahlung von 800 Rtlrn. erfolgen sollte. Die übrigen Bedingungen stimmen vollständig mit denen des oben erwähnten Dokuments überein. Die hierüber seitens der Judenschaft ausgestellte Obligation ist datiert 1680 Jaroslawer Markt und ist aus dem schon gedachten Grunde auch in die Ratsakten von Jaroslaw ingrossiert worden, Ausserdem wird hier die Verpflichtung übernommen, dem Gläubiger einen diese Schuld betreffenden Konsens des Königs von Polen baldigst auszuwirken2). Die völlige Auszahlung dieses Darlehens an die Judenschaft erfolgte aber erst einige Jahre später, worüber am 5. März 1683 zu Breslau der Judenälteste Joseph Elias von Kalisch und der Jude Samuel Victor von Krotoschin eine Quittung erteilten, welche hierzu seitens der Vierländersynode am 18. Dezem- 1) NNN 325, Lit A (Abschrift). Den Wortlaut dieses Dokuments — mit einigen Kürzungen — s. Anhang Nr. IV. 2) Ebendaselbst, Lit. B (Abschrift). Die Namen der Vertreter der Gesamtjudenschaft Polens s. Anhang Nr. V.

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