Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 283)
- Language
- German
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255 Freiheit zu setzen1). In Zukunft sollten sie nur gehalten sein, die Ursachen zu einem derartigen Vorgehen gegen die ״ihnen untergebenen Juden“ vorher mitzuteilen. Doch sollte einem jeden der letzteren der Rekurs dagegen beim Breslauer Rat gestattet sein2). Gegen das Vorgehen der Aeltesten traten auch polnische Behörden und Magnaten auf. So verwandte sich 1680 der Palatin von Beiz beim Breslauer Rat für seine Juden, insbesondere für die zu Krakau, Sorge tragen zu wollen, dass sie nicht von den Aeltesten ihres Volks (״a Senioribus gentis suae“) ausserhalb des Kontraktortes durch Verhängung des Arrests festgehalten würden3). Der hierauf ergangenen Antwort zufolge erklärten sich übrigens die Aeltesten bereit, diesem Verlangen nachzukommen und jene Juden nur vor das Gericht, unter welchem sie stehen, zu ziehen4 *). Da 1685 nur ein geringer Teil der Schuld bezahlt war, erteilte auch der König von Polen in einem an den Breslauer Magistrat gerichteten Schreiben vom 13. April desselben Jahres 6) im Interesse Bresslers die Genehmigung, die polnischen Juden in der schlesischen Hauptstadt zur Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen anzuhalten. Es sollte nun in demselben Jahre zu Breslau in »Vollmacht derer sämtlicher Ober- Aeltesten der Vierlande in Polen“ von Aaron Isak aus Polnisch-Lissa in Gemeinschaft mit zwei Nebenbevollmächtigten ein Abkommen getroffen werden. Da diese aber am Erscheinen verhindert waren und daher der beabsichtigte Vergleich nicht geschlossen werden konnte, versprachen die beiden Aeltesten Samuel Löbel von Posen und Löbel Jonas von Polniscb-Lissa am 22. Dezember 1685, dass Aron Isak sich binnen drei Wochen zu dem gedachten Zwecke in Breslau einfinden und »seiner Instruktion gemäss“ verfahren werde. Sollte dies nicht geschehen, würden sie für alles haften6). ג) Das. Bl. 24, vgl. auch Lib. ad Reg. et Pr. v. |. 1680, Bl. 2581 ף Lib. Sent. (II), Bl. 24. *) Farrago Lat. epist. U. “) Daselbst ״) MMM. 216. 6) Signaturb. v. 1• 1685, Bl. 222. Den Wortlaut mit wenigen Auslassungen s. Anhang Nr. 1.