Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 284)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3486266-3486277--2333-3489139- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
256 Im folgenden Jahre bemühten sich die von der Gesamtheit der polnischen Judenschaft dazu bestimmten Altesten, ein gütliches Abkommen mit ihren Gläubigern Milner und Bressler in der Weise herbeizuführen, dass diese auf einen Teil der aufgelaufenen Zinsen Verzicht leisten sollten. Da sie aber starr auf ihrer Forderung beharrten und nicht die geringste Ermässigung zugestehen wollten, trat König Johann von Polen in einem an den Breslauer Rat gerichteten Schreiben vom 28. Mai 1686 für seine jüdischen Untertanen ein, indem er auf die erhebliche Schädigung hinwies, welche ihre Handelsinteressen infolge der kriegerischen Unruhen erlitten hätten. Der Breslauer Rat möge daher den drei Abgesandten zum Abschlüsse eines Vergleichs seinen Beistand gewähren und für ihre Sicherheit Sorge tragen. Und um so mehr sei eine Berücksichtigung der Bitte angebracht, als die Schuldner nicht etwa bares Geld, sondern nur Waren empfangen hätten, die ihnen überdies zu einem unangemessen hohen Preise berechnet worden seien 1). Jedenfalls führten weder diese Verhandlungen noch die der nächsten Jahre zu einem befriedigenden Ergebnisse, da nach einem Berichte des Breslauer Magistrats v. 11. Mai 1691 bis zu diesem Jahre von der Bresslerschen Schuld nicht mehr als 412 Rtlr. getilgt waren 2). Der genannten Behörde wurde daher durch das kaiserliche Rescript v. 30. Juni 1691 auf ge tragen, dem Bressler zu seiner Forderung zu verhelfen und nötigenfalls zur Arrestierung der nach Breslau kommenden polnischen Juden und ihrer Waren zu schreiten3). In einer Urkunde vom 4. 9 MMM215, s. Anhang No. II. 2) Lib. ad Reg. et Pr. n. J. 1691 Bl. 82. Jedenfalls ist hieraus klar er״ sichtlich, dass mit der Tilgung der Schuld nicht erst 1694, wie Brann a. a. O. sägt, begonnen wurde. Atif diesen Irrtum Branns hat auch Lewin a. a. O, S- 24 Anth 3, welcher sich auf ein anderes Dokument beruft, aufmerksam gemacht Es will mir aber doch scheinen, als ob die Stelle, auf die sich Lewin stützt, den von ihm gezogenen Schluss nicht so unbedingt zulässt. Es heisst doch da nur, dass einige jüdische Personen ״zur Bezahlung einer gewissen ... Schuld alle ... Polnischen und Littauischen Juden .. . taxiren thun“; dass aber tatsächlich eine Zahlung an den Gläubiger erfolgt sei, wird nicht gesagt. 3) Vgl. ebendas« Bl. 264 b, FFF 2115 a (Original) und Br. Staatsarchiv: Ft Brest. I 3 e, Bl. 2.