Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 282)
- Language
- German
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254 geschädigten polnischen Jaden geltend za machen1). Um indessen ihrem Gläubiger gerecht za werden, sahen sich die Aeltesten zur Anwendung folgenden Mittels genötigt: Sie erschienen auf den in der schlesischen Hauptstadt abgehaltenen Messen, wohin aach eine erhebliche Anzahl polnisch-jüdischer Kaufleute zu kommen pflegte, und verhinderten diejenigen von ihnen, welche ihren im Interesse Bresslers gemachten Geldforderungen nicht Genüge leisteten, dadurch an der Abreise, dass sie gegen diese beim Breslauer Hat die Verhängung des persönlichen Arrests erwirkten oder sie zu dem Versprechen nötigten, bis zur Erledigung des an sie gestellten Anspruchs die Stadt nicht zu verlassen2). In dem mit Bressler geschlossenen Vertrage waren nun allerdings derartige Zwangsmassregeln auch Einzelpersonen gegenüber iu Aussicht genommen3). Gegen ein solches Vorgehen erhob mit Rücksicht auf die dadurch bewirkte Schädigung des ,gemeinnützigen Commercii“ die Kaiserlich schlesische Kammer zu Breslau 1680 Einspruch, und auf Antrag derselben wurden vom Breslauer Rat einige Posener und Krakauer Judenälteste mit Arrest belegt. Zur weiteren Rechtfertigung desselben wurde auf die Verletzung des kaiserlichen ius superioritatis und die Schmälerung der kaiserliehen Zölle hingewiesen und der Antrag gestellt, den Aeltesten eine Strafe von 10000 Talern schles. aufzuerlegen und sie so lange im Stadthause festzuhalten, bis diese Summe entrichtet wäre4). Dagegen stellten die Aeltesten vor, dass sie ,bloss bei etlichen refractariis Debitoribus die von der selb ten verordneten Partikular - Aeltisten nach der gesetzten Landes-Aeltisten gemachten richtigen Distribution auf die Kreise pro rata allhier angewiesene Gelder mit Gerichtzwang hätten .. . eintreiben müssen“ 6). Der Breslauer Rat erklärte nun, die Judenältesten seien der gegen sie gerichteten Beschuldigung nicht als überführt zu erachten und demgemäss in ‘) Näheres fahrbuch II 25 —26, wo das ganze Schreiben abgedruckt ist. *) Vgl. wegen der letzteren Art des Vorgehens z. B. Signaturbucb v. |. 1674, Bl. 135a. *) Ebendaselbst. *) Lib. Sent. (II), Bl. 22b —23. Ein Schreiben in dieser Angelegenheit seitens derselben Behörde v. 30. August 1679 s. Jahrbuch II, 24—25. *1 Das. Bl. 23.