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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 281

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 281)
Language
German
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253 gegenüber eine Schuld im Betrage von 1212Ö Rtlr. anerkannt1) und sich zur Tilgung derselben im Laufe van 12 Jahren verpflichtet. Diese Schuld sei wiederholt, so auch im Jahre 1671 von ״dem General-Synodus aller in Polen befindlichen Juden-Schulen“ zugestanden worden2 *). Nach einem Berichte derselben Behörde vom 4. August 1691 gab die gesamte polnische Judenschaft eine ähnliche Erklärung am 4. Februar 1678 aba), und zwar in einer an diesem Tage ausgestellten Obligation4). Da es nun der polnischen Judenschaft sehr schwer fiel, die übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen und andererseits der Gläubiger mit Nachdruck die Innehaltung derselben verlangte, ersuchte König Johann III. von Polen den Breslauer Rat in einem an diesen gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 1679, seinen Einfluss bei Bressler zu gunsten der durch öffentliches Unglück 1J Hiernach ist es nicht zutreffend, wenn Lewin, der wohl Branns irriger Angabe (Gesch. des Landrabbinats in Schlesien, Brest 1887, $.9* Anm. 4) folgt, im Jahrb. II 21 ein seitens des Marschalls Clemens an den Bresl. Rat gerichtetes Schreiben d. d. Warschau 1670 auf diese Bresslersche Schuldforderung bezieht. In dem erwähnten Schriftstück (in einem Paket mit der Bezeichnung ״Juden, Masse und Gewichte“ befindlich), welches L. offenbar nur dem Inhalte nach bekannt geworden und daher nur in dieser Weise zum Abdruck gelangt ist (a. a. O. S. 23), ist auch in der Tat von Bressler durchaus nicht die Rede, sondern von einem anderen Gläubiger der Juden, namens Schnabel. Auch in anderen aus demselben Jahre vorhandenen Aktenstücken und Notizen (Lib. ad Reg. et Pr. v. J.!670, Bl. 120—23), in denen diese Angelegenheit behandelt wird, geschieht Bresslers keine Erwähnung. Ausserdem ist es gewiss ganz irrig, wenn a. a. O. S. 21 von Clemens als ״Marschall der gesamten polnischen Judenschaft" gesprochen wird. Dieser unterzeichnet sich vielmehr in dem genannten Schreiben als ״in Rusca Marscalcus“, d. h. also als Marschall in Reussen, worunter hier doch nur ein christlicher Würdenträger verstanden werden kann. Als jüdischer Marschall hätte er unmöglich mit einem derartig scharfen Erlass an die Königlichen Behörden in Polen, wozu ein solcher doch sicherlich überhaupt keine Befugnis hatte, Vorgehen können. Die Schuldnerin Bresslers war, wie aus dem Text zu ersehen ist, die gesamte Judenschaft im Königreich Polen, nicht die grosspolnische, wie es bei Brann a• a. O. heisst. Hierauf ist auch bereits von Lewin a. a. O. S. 21, Anm. 2 hingewiesen worden. 2) Lib. ad Reg. et Princ. v. J. 1691, Bl. 81 ff. 8) Bresl. Staatsarchiv : Ft Bresl. I 3 e, Bl. 2. 4) Erwähnt in: FFF 2115a.

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