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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 180

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 180)
Language
German
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152 6) Juden, die der Bedingung ihrer Aufnahme als Staats־ und Ortsbürger, sich lediglich durch Handwerk, Ackerbau u. s. w. zu ernähren, nicht nachkommen und zum Handel zurückkehren, ist kein Handelspatent zu erteilen und, wenn sie dennoch handeln, sind sie nach den gesetzlichen Bestimmungen gleich jenen zu bestrafen, welche ein Gewerbe treiben, ohne ein Patent gelöst zu haben. 7) Leistung des Huldigungs-Eides siehe A. I B No. 12. II. Ausländer. Ausländer, welche als Staats- und Ortsbürger aufgenommen werden wollen, müssen ein schuldenfreies Vermögen von 8000 fl. nachweisen. Betreffs Vermögen der Braut und des Bräutigams genau wie A. II No. 1. Darüber, ob auch bei Ausländern, wenn sie sich lediglich mit Ackerbau, Landwirtschaft, Handwerk oder einer wohlerlernten Kunst ernähren wollen, von dem Nachweise dieses Inferendums von 8000 fl. abstrahiert werden soll (wie B. I A No. 8 c, a, ß), liegen keine Bestimmungen vor. Es muss dies aber wohl nach Analogie der bei Inländern ausgesprochenen Grundsätze angenommen werden und treten diese dann auch hier ein (B. IA No. 3 c, a, ß). Will sich der um Reception Nachsuchende mit Handel ernähren, so muss er ausserdem, dass er den schuldenfreien Besitz dieses Inferendums von 8000 fl. nachzuweisen verbunden ist, gleich dem Inländer Handel im Grossen treiben und einen offenen Laden halten. Sonst gelten für Aufnahme eines Ausländers als Staatsbürger dieselben Grundsätze wie bei Inländern, also wie B. I A No. 1, 2, 3 und 4. Ebenso kommen auch hier zur Anwendung: B. I A No. 5 (Anhörung der Orts- und Juden Vorstände), B. I B No. 5 sowie die Vorschrift über Einzugsgeld an die Kasse der Ortsgemeinde wie bei christlichen Ausländern (M. A. vom 30. Augusfc 1837 No. 39) und Leistung des Huldigungseides (A. IB No. 12).

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