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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 179

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 179)
Language
German
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151 5) Erfüllt ein Jude die vorgescbriebenen Bedingungen, so ist die Einwilliguog der Stadt oder Gemeinde, wo er sich niederlassen will, kein notwendiges Erfordernis, indessen ist darauf Rücksicht zu nehmen. — Die Ortsvorstände und Juden Vorstände sind über das Gesuch eines Juden um Aufnähme zu vernehmen. B. Besondere Bestimmungen, welche hierbei noch zur Anwendung kommen. 1) Da in Rheinhessen durch besonderes Dekret alle Juden bereits Staatsbürger sind1), so ist die Erwerbung des Ortsbiirgerrechts von Seiten in Rheinhessen wohnender Juden an diejenigen Bedingungen geknüpft, die zum Erwerb des Staats- und Ortsbürgerrechts in den beiden letzten Provinzen bei Juden im allgemeinen erforderlich sind. (Regierungs־ Ausschreiben v. 8. März 1827.) 2) Bei Überzug eines jüdischen Ortsbürgers in einen anderen Ort hat er nicht mehr das Inferendum von 4000 fl., sondern nur das für Christen bestimmte Inferendum nachzuweisen (Ausschreiben 1887) 2 * * * * *). Auf Juden, welche aus Rheinhessen überziehen, ist jedoch diese Bestimmung nicht anwendbar. 8) Schutzjuden und deren Söhne sollen bei ihrer Aufnahme als Ortsbürger das für christliche Inländer bestimmte Einzugsgeld8) an die politische Gemeinde bezahlen (Ministerial־ Ausschreiben 1887). Der Sohn eines jüdischen Ortsbürgers erwirbt ebenso wie der Sohn eines christlichen Ortsbürgers das Ortsbürgerrecht. Er hat daher auch kein Einzugsgeld zu entrichten. 5) Bezüglich des Einzugsgeldes, welches von jedem neu rezipierten Juden zur israelitischen Gemeindekasse zu zahlen ist, siehe A. I B No. 11. ף Napoleonische Gesetzgebung. 2) 200 fl. in Gemeinden bis zu 1500 Seelen 400 d n ״ 3000 מ 600 » » n 5000 ff 800 ״ in Gemeinden über 5000 ״ und 1000 ״ in den Städten Darmstadt, Giessen, Mainz, Offenbach und Worms- ף Siehe S. 146.

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