Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 178

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 178)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3486266-3486277--2227-3489033
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

15Ö glieder, soweit solche mit seinen .Religionsverhältnissen nicht in Widerspruch kommen, zu unterwerfen hat. Als ein solches Handwerk wird die von den Juden auf dem Lande betriebene Schlachterei nicht betrachtet1) (15. August 1829), wohl aber die Seifensiederei. (Ministerial-Rescript an Kreisrat in Giessen v. 13. März 1845 betreffs Gesuch des Löser Grünbaum zu Hermannstein um Reception.) Diejenigen Juden, welche sich lediglich mit Ackerbau, Landwirtschaft, Handwerk oder mit einer wohlerlernten Kunst ernähren wollen und darum von dem Nachweise des festgesetzten Inferendums befreit sind (ß), haben, da sie nicht vermöge der Geburt Ortsbürger werden, das für Christen im Ministerial-Ausschreiben vom 30. August 1837 bestimmte Inferendum2) nachzuweisen. Auch von diesem Inferendum soll jedoch in dazu geeigneten Fällen abgesehen werden können und ist dann zum Zweck der Dispensation Bericht an Grossherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz zu erstatten. Wird das Gesuch eines Juden um Aufnahme als Ortsbürger, welches sich darauf stützt, dass Petent Handwerk u. s. w. treiben wolle, abgeschlagen, so sind die Gründe des Abschlags vollständig anzugeben, damit jener in den Stand gesetzt werde, diese Gründe zu widerlegen. (Ministerial- Ausschr. vom 21. August 1845.) 4) Der Jude, welcher Staatsbürger werden will, muss dem gewohnlichen Schacher, falls er solchen getrieben hat3), entsagen und sich verbindlich machen, nie Schacher zu treiben. Mit'dem Namen ״Schacherhandel“ wird im allgemeinen die niedrigste Stufe des kaufmännischen Gewerbes bezeichnet, welches, an keine feste Lokalität gebunden, von Haus zu Haus mit vielerlei Gegenständen, gleichviel ob alt oder neu, meistens jedoch mit Kleinigkeiten und Trödel, namentlich mit alten Kleidern, Geräten und anderen abgängigen Sachen durch deren Verkauf, Ankauf oder Tausch getrieben wird. (Ministerial-Ausschreiben vom 11. März 1840). ף Siehe auch du Thils Gutachten S. 110 Anmerkung. 2) Siehe Seite 151 Anmerkung 2. *) Siehe du Thils Gutachten S. 128 und Anmerkung sowie S. 141 und 142״

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.