Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 177)
- Language
- German
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149 Regierungsausschreiben vom 16. Oktober 1821 (Giessen), 18. Oktober 1821 (Darmstadt), 8. April 1823 (Giessen) 1) im Lesen und Schreiben der ״teutschen“ Sprache erfahren sein. Juden, welche deren unkundig sind, müssen bis zur Erwerbung der erforderlichen Kenntnisse zurfickgewiesen werden. 2) In Hinsicht seiner Handlungsweise und seines sittlichen Betragens darf ihm nichts Nachteiliges nacbgesagt werden können. (Ministerial-Eeskript an das Prov. Commissariat Giessen vorn 3. September 1835.) 3) Ernährt sich der supplicierende Jude vom Handel, so muss er denselben, sei es nun mit Waren, Yieh oder Frucht, im Grossen treiben. In diesem Falle muss jedoch der Jude a) ein schuldenfreies Vermögen von 4000 fl. nach weisen. Hierbei wird das Vermögen der Braut mit in Anschlag gebracht (Vermögensberechnung wie A. II No. 1). Bares Geld darf nicht aufgerechnet werden. Zur Verlässigung über das Inferendum ist der Eid zulässig. (Die Formel dafür ist dieselbe wie A. I B No. 12.) b) Treibt er Waren-Handel, so muss er solchen bereits in einem offenen Laden treiben oder wenigstens diesen sogleich nach Erlangung des Staatsbürgerrechts anlegen. Überdies wird bemerkt, dass unter dem Ausdruck Handel im Grossen nicht bloss ein eigentlicher Engros- Handel, sondern nur Handel in der soeben erwähnten Art und kein sogenannter Schacherhandel1) zu verstehen ist. c) Von der Nach Weisung eines Vermögens von 4000 fl. in Capital und Immobilien wird abstrahiert, wenn a) ein Jude sich lediglich mit dem Betriebe des Ackerbaues oder der Landwirtschaft oder ß) mit einem Handwerk oder einer wohlerlernten Kunst beschäftigen will. Hierbei ist zu bemerken, dass in dem Falle, wenn der Jude ein Handwerk treiben will, überall, wo solche zünftig sind, er die Profession zünftig erlernt haben muss und sich beim Eintritt aller Prä- Stationen und Verbindlichkeiten der übrigen Zunft- 1) Siehe Gutachten du Thils S. 139.