Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 176)
- Language
- German
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148 II. Aasländer. Der Ausländer, welcher in den landesherrlichen Schutz aufgenommen werden will, muss 1) ein schuldenfreies Vermögen von 8000 fl. besitzen (hierbei wird das Vermögen der Braut mit in Anschlag gebracht, der Bräutigam muss jedoch, wenn er eine Inländerin heiratet, wenigstens 2/3 dieses Inferendums von 8000 fl. besitzen). Über die Art der Berechnung des Vermögens bei Aufnahme der Juden als Staatsbürger enthält das Grossherzogliche Regierungsausschreiben vom 8. April 1823 folgende Bestimmung: ״Es können bloss Immobilien und auf sichere Verunter- Pfändungen innerhalb des Landes ausgeliehene Kapitalien angerechnet werden. Forderungen, die auf Handschriften beruhen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn durch amtliche Attestationen die Zahlungsfähigkeit jedes Debenten nachgewiesen ist. Auch können keine dergleichen, deren Betrag unter 50 fl. sich beläuft, in comptum gebracht werden. Angabe von besitzendem baren Gelde, Ausstände für Waren oder blosse Wechselforderungen, welche oft Zahiungen für gelieferte Waren enthalten und zumal, wenn sie von Ausländern ausgestellt sind, als unzuverlässig erscheinen, können bei Berechnung des Inferendums nicht mit aufgeführt werden. Bares Geld darf nicht mit aufgerechnet werden.“ 2) Der zu Rezipierende muss ferner über guten Lebenswandel und Ruf Zeugnis beibringen. 3) Die nötigsten Kenntnisse im Lesen und Schreiben der ״teutschen“ Sprache besitzen. Ausserdem treten auch hier die gleichen Bestimmungen wie unter I B No. 3—10 ein. 8. Aufnahme als Staats^ und Ortsbürger. I. Inländer. A. Jeder inländische Jude, welcher um Rezeption als Staats- und Ortsburger nachsuchen will, muss nach Grossherzoglichem