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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 174

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 174)
Language
German
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146 demnächst zu irgend einer Zeit mehr oder weniger zurückzuschenken oder auf sonstige Weise zu vergüten, habe schenken lassen, noch dass ich irgend etwas zur Erschleichung des Schutzes unternommen oder einer sonstigen List und Verschweigung mich schuldig gemacht habe“ (vom 31. Dezember 1830). 5) Der zu Rezipierende muss ein Attest beibringen, dass die Eltern seiner Braut die derselben bedungene Ausstattung wirklich zu geben vermögen. 6) Der Schutzbrief soll nur gegen geschehene Nachweisung, dass die Trauung vollzogen und die Ausstattung entrichtet sei, ausgehändigt werden. 7) Besitzt ein Jude die zur Reception erforderlichen Eigenschäften, so erfolgt die Aufnahme selbst wider Willen des Gemeinderats. 8) Inländischen Juden, die sich aus Mangel an dem erforderliehen Inferendum zur Rezeption in den Schutz nicht eignen, ist der Betrieb eines selbstständigen Handels nicht zu gestatten, sondern denselben zu überlassen, sich als Knechte oder Handelsdiener zu verdingen. 9) Der Überzug eines Schutzjuden an einen Ort kann nur untersagt werden, wenn sich annehmen lässt, dass der Überziehende au dem Orte, wohin er ziehen will, sich rechtlich zu ernähren nicht imstande ist. — Nur ist den Juden, welche in Städte von einiger Bedeutung überziehen, die Bedingung zu machen, dass sie einen offenen Laden führen (14. November 1827). 10) Neu einziehende auswärtige Schutzjuden, sowie auswärtige israelitische Frauenspersonen, welche einen Scbutzjuden ehelichen wollen, haben das nach Ministerial-Ausschreiben vom 30. August 1837 festgesetzte Einzugsgeld1) an die Ortsgemeinde zu bezahlen, dagegen sind auswärtige israe- *) 5 fl. in Gemeinden bis zu 1500 Seelen 10 ,, ,, ״ 3000 ״ 15 ,, 5000 ,, ״ ,, 20 ״ ״ über 5000 ״ und 25 fl. in den Städten Darmstadt, Giessen, Mainz, Offenbach und Worms.

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