Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 173)
- Language
- German
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145 ANHANG. Zusammenstellung der früheren Bestimmungen über die Aufnähme der Juden in den landesherrlichen Schutz sowie über die Aufnahme derselben als Staats- und Ortsbürger. A. Aufnahme in den Schutz (Schutz)uden). I. Inländer. A. Der Inländer muss 1) ein sicheres Vermögen von 1000 fl. nachweisen, 2) über guten Lebenswandel und Ruf glaubhaftes Zeugnis beibringen, B) die nötigsten Kenntnisse im Lesen und Schreiben des Deutschen besitzen. B. Hierzu treten noch folgende näheren Bestimmungen: 1) Das Vermögen der Braut wird mit in Anschlag gebracht. 2) Der Bräutigam muss jedoch wenigstens die Hälfte des erforderlichen Inferendums von 1000 fl. besitzen, und dürfen wohl Handwerksgeschirr und Waren, nicht aber sonstige Mobilien bei der Berechnung des Inferendums in Anschlag kommen. 3) Zur ״ Verlässigung“ *) der Grösse des Inferendums ist der Eid zwar zulässig, jedoch soll er möglichst vermieden werden; es sind vielmehr die Ortsvorstände, wie bei der Rezeption der Christen, und auch die Juden Vorstände über das Gesuch zu vernehmen, und falls diese wegen der beigebrachten Vermögensnachweise, oder deshalb, weil Peteiit sich rechtlich zu ernähren nicht imstande sei, gegründete Anstände erheben, seien die erforderlichen weiteren Nachforschungen anzustellen. 4) Für den nach § 3 unter Umständen zulässigen Eid ist folgende Formel vorgeschrieben: ״Ich schwöre, dass ich das angegebene Vermögen wirklieh besitze, solches mein Eigentum und niemanden mit irgend einem Rechte verhaftet ist, dass ich insbesondere solches weder von irgend jemanden geliehen, noch mir unter Übernahme der Verbindlichkeit oder desVerspreehens, 1J Vergewisserung. Jafjrbucb J. L. Gf V{, JO.