Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 171)
- Language
- German
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143 Die verdienstvolle Arbeit da Thils, welche, wie oben bemerkt, durch Auftrag des hessischen Ministeriums vom 1. August 1809 veranlasst wurde und durch die hundertjährige Wiederkehr dieses Tages erhöhte Bedeutung gewinnt, bildet nicht nur ein Denkmal des klugen und hochverdienten Mannes, der, wie seine spätere erfolgreiche Wirksamkeit als Staatsminister bewies, in allen seinen Handlungen sich stets von Gerechtigkeit und wahrer Einsicht leiten liess, sondern infolge der übersichtlichen und erschöpfenden Darstellung auch eine wichtige Quelle für die Kenntnis der bürgerlichen und wirtschaftlichen Lage der Juden in Hessen im 18. und am Anfänge des 19. Jahrhunderts. Wenn auch der geistvolle Verfasser in manchen Vorschlägen sich nicht ganz von den Vorurteilen der bisherigen Gesetzgebung und den Anschauungen seiner Zeit emanzipieren konnte, so ist das Gutachten im allgemeinen von hochherziger Gesinnung und humanem Geiste erfüllt und bedeutet ausserdem ein ausserordentlich wichtiges Dokument für die im Gegensatz zu anderen Regierungen damals immerhin wohlwollende Denkart der hessischen Staatsregierung gegen ihre jüdisehen Untertanen, wodurch ja auch unser Verfasser zu seiner dankenswerten Arbeit veranlasst wurde. zum Vorteil der Landsassen die Ursache, warum Juden von denselben geduldet wurden. Denn sie erhielten gewöhnlich die Hälfte des zu entrichtenden Schutzgeldes, konnten sich aber noch besondere Abgaben stiputieren, welche stets vom Landesherrn (dem die Oberaufsicht über die von Landsassen aufgenommenen Juden zustand) genehmigt wurden, vorausgesetzt, dass die Juden die Abgaben an den Kaiser pünktlich entrichteten. Hatten Landsassen auch noch die Gerichtsbarkeit an dem Orte, wo ihnen das Recht der Juden-Aufnahme zustand, wie es gewöhnlich der Fall war, so kam auch noch der Vorteil hinzu, dass sie durch Ausübung dieses Rechtes die aufgenommenen Juden unter ihre Gerichtsbarkeit brachten. So besassen z. B. im Jahre 1787 in den Hessen-Casselschen Landen 24 Landsassen das Recht der Juden-Aufnahme. Ein altes Kaiserliches Privileg in Absicht auf die Juden-Aufnahme findet sich in Hessen bei dem adligen Geschlecht der Schenke zu Schweinsberg. Kaiser Ludwig der Baier erlaubte nämlich Ruprechten, Schenken zu Schweinsberg, zur Belohnung der Dienste, die er dem Kaiser und Reich geleistet, dass er und seine Erben in der Stadt Schweinsberg 4 Juden mit allen Nutzen und Rechten halten dürfe. Die Urkunde hierüber ist im Jahre 1332 in Frankfurt ausgefertigt.