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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 170

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 170)
Language
German
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142 nie tadeln, wenn der Kleinhandel und das ״Mäklen“ den Händen der Juden entzogen wird, aber ich finde mich nicht veranlasst, darauf anzutragen; denn so sehr ich auch dafür eifern muss, dass die Juden aus ihrem jetzigen Wirkungskreise herausgerissen worden, so kann ich doch nicht misskennen, dass das Gewerbe, welches die Juden treiben, an und für sich nicht bloss nützlich, sondern in jedem civilisierten Staate höchst nötig ist, ja dass nie ein solcher existieren wird, in welchem nicht gewisse Leute diese Gewerbe treiben, dass also bloss in der allzu grossen Zahl der Juden, der übertriebenen Concurrenz und der äussersten Armut so vieler unter ihnen der Grund jener nachteiligen Folgen zu suchen sey, welche der Kleinhandel der Juden gehabt hat. Können nun jene Ursachen nachteiliger Folgen weggeräumt werden, und dieses wird durch die von mir vorgeschlagenen Massregeln zuverlässig bewirkt werden, so scheint kein vernünftiger Grund mehr vorhanden zu seyn, die Juden vom Handel auszuschliesseu.“ Hier hätte allerdings der Verfasser den historischen Hauptgrund für die bis dabin allzugrosse Beteiligung der Juden am Handel anfüliren müssen, der in dem Verfahren der Fürsten und Behörden lag, die Juden als Quelle zur Erpressung immer neuer Steuern und Abgaben zu benützen, sowie durch die gesetzliche Fernhaltung von allen Gewerben und dem Ackerbau dieselben geradezu einzig und allein auf das Gebiet des Handels zu drängen. Aus dem Gutachten erfahren wir ausserdem, dass durch das Organisationsedikt1) die Bezeption der Juden den Hofkammern übertragen war, wahrscheinlich, weil man sich noch nicht von der alten Idee hat trennen wollen, ״dass die Juden nur als eine Finanzquelle zu betrachten seyen“. Am Schlüsse seines Gutachtens beantragt der Verfasser entschieden, den adligen Gerichten das Privilegium des Juden-Schutzes und der Bezeption zu entziehen und die Juden dem landesherrliehen Schutz unterzuordnen2). J) Vom I. August 1807. *) Geschah im gleichen Edikt. Das Recht, Juden aufzunehmen, zählte zu den zufälligen Regalien und hatte für die betreffenden Städte oder adlige Herren (sogenannte Landsassen) verschiedene Vorteile« In erster Linie waren die grossen und harten Abgaben

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