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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 168

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 168)
Language
German
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140 Grösse ihres Vermögens zum Bürgerrecht gelangen werden'), sind nicht sehr viele. Die übrigen werden, wenn sie sich einmal irgend einem Handelszweig gewidmet haben, nicht mehr za anderen Gewerben übergehen wollen oder ihres Alters wegen es nicht tun können, diese bleiben nach wie vor Schutzjuden. Diese sollten zwar alle Sicherheit der Person und des Eigentums geniessen, aber weder Bürgernoch Gemeindsmann oder Beysasse werden, dafür jedoch die auf den Gemeinden als solchen ruhenden Lasten nicht mittragen. Insbesondere sollten für die Schntzjnden folgende Bestimmungen gelten: 1) Sie dürften keinen Handel und kein Geschäft treiben, weiche in eine Zunft eingreifen *), und sollten 2) neben den direkten und indirekten Abgaben ausser der Gewerbesteuer noch ein Schutzgeld1 *) bezahlen. 3) Der bisher bei den von ihnen erkauften Häusern stattfindende Retract 3 *) könnte in der jetzt modifizierten Art bestehen bleiben; 4) sie hätten die Einquartierungen in natura und alle zur Sicherheit der Individuen dienenden Lasten — gleich jedem anderen za tragen —, also Wachten zu tun oder sich loszukaufen, zu den Feueranstalten <) sowie zu den peinlichen Gerichtskosten beizutragen, endlich 5) alle Frohndienste, die aus der Landesfolge fliessen, gleich anderen zu verrichten 5). 50 sollte nach du Thils Vorschlag die Lage der Schutzjuden im wesentlichen dieselbe bleiben. Nur für deren Besteuerung fordert er dringend eine Reform, schon deshalb, weil dieselbe l) Siehe Anhang: Verordnungen zur Aufnahme der Juden als Orts־* und Staatsbürger. *I Siehe Anhang über ,,Aufnahme von Schutzjuden“ und S. 117 No. 8. 8) Siehe S. 110 Anmerkung 4. *I S. 112 Anmerkung 2. 51 Bezeichnend für die Art dieser Frohnden, sowie für die damalige Steilung der Juden ist ein Gesuch der in der Ober- und Nieder-Grafschaft Catzeneinbogen wohnenden Juden vom Jahre 1738 an den Landgrafen Ernst Ludwig um ״Befreyung von dem onere des Gassen-Giessens, Brief-Tragens, Bottengehens (d. h. Botengehens), Wegweisens und anderer dergl. Handfrohnen“, welcher Bitte am 9. April 1738 ״für die Eingesessenen und Unter״ thanen jedes Ambts" entsprochen wurde.

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