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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 167

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 167)
Language
German
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_ISO_ Zu diesem Zwecke ist es nötig, Burger, Gemeindsmann oder ״Beysass“ zu werden, ehe man Meister wird. Der Jude muss sich also vorher (wie beim Ackerbau) aufnehmen lassen und das statutenmässige Vermögen inferieren *). ״Bey solchen Nahrungszweigen, die das Gemeinde- oder städtische Bürgerrecht nicht erfordern, als: Künste,Wissenschaften, geistliche Ämter, Bediente u. s. w. ist auch er von dieser Verbindlichkeit befreyt.“ Alle diese Prärogativen gehen aber verloren, wenn der jüdische Kandidat mit einem geringeren Vermögen als 10000 fl. eine Handlung eröffnet oder neben seinem Hauptnahrungszweig irgend einen Handel treibt. Unter Handel ist jedoch das Verkaufen eigener Produkte und das Ankäufen der Materialien, die man selbst verarbeitet, nicht verstanden. Bei allen Gewerben darf sich der Jude christlicher oder jüdischer Arbeiter ״nach Gutfinden“ bedienen. Nur in Rücksicht des Landeigentums beantragt der Verfasser einige Beschränkungen, ״wenn man nicht Gefahr laufen will, durch durch das Gesetz einen nachtheiligen Handelszweig zu schaffen, der bisher gar nicht existiert hat“. So fordert er, dass kein Jude Grundstücke erwerben dürfe, ohne sie selbst zu bestellen, obwohl er sich christlicher Arbeiter bedienen dürfe. Ferner sollten nur grosse geschlossene Güter von wenigstens 400 Morgen Ackerland durch den Eigentümer im Ganzen verpachtet werden dürfen. * Endlich müssten ״verhypotbekierte Grundstücke“, welche einem Israeliten adjudiziert werden, von demselben selbst bebaut oder innerhalb Jahresfrist verkauft werden. Trotz aller humanen Vorschläge ist der Verfasser Realpolitiker genug, um einzusehen, dass die Zahl der Staatsbürger, welche wir durch ein derart begutachtetes Gesetz erhalten würden, anfänglich äusserst gering sein wird, denn derer, die durch die *) Über die Aufnahme der )uden in den landesherrlichen Schutz, als Staats׳ und Ortsbürger, sowie über deren Beteiligung am Handwerk siehe die Zusammenstellung am Schlüsse dieser Arbeit.

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