Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 166)
- Language
- German
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138 Gemeindsmann oder Beysasse1) der Gemeinde seines Wohnorts zu werden, in der Zulässigkeit zu allen Municipal-(Communal) Ämtern, sowie in der Befreiung von allen Lasten, welche auf den Juden als solchen ruhen, daher also in der völligen Gleich- Stellung mit den christlichen Untertanen. Bemerkenswert sind die Erwägungen, mit denen der Verfasser des Gutachtens die Bedenken wegen des aus der Verleihung des Staatsbörgerrechts resultierenden Ausfalls der Schutzgelder und anderer jüdischer Abgaben und der dadurch entstehenden Einbusse an Staatsrevenüen widerlegt: 1״) Mit welchem Recht kann man die Juden, wenn sie alle Bürgerpflichten erfüllen, härter als ihre Mitbürger besteuern? Und lässt sich kein Rechtsgrund dafür finden, so soll man es sich auch nicht anmassen. 2) Diese Revenüen-Verminderung wird nicht augenblicklich eintreten, da uns noch eine grosse Zahl von Schutzjuden bleiben, und endlich ist dieselbe 3) grösstenteils nur scheinbar, denn indem wir die jüdische Population nützlich beschäftigen, mehr Thätigkeit und Concurrenz in manche Gewerbe bringen, verschaffen wir dem Staate mancherley Vortheile, die sich zwar nicht so bestimmt wie das Schutzgeld auf dem Papier berechnen, aber auch nicht ableugnen lassen. Ich habe es von allen Seiten überlegt, ob man nicht von den Juden eine Entschädigung für diesen, wenigstens sehr scheinbaren Verlust durch eine Aversionalsumme erhalten könnte. Allein ich finde immer, dass dieses bei dem Geist der jetzigen Zeit ein äusserst gehässiges Licht auf den Staat werfen, und da die Summe beträchtlich seyn müsste, so würden unsere Juden weder im Stande seyn, sie aufzubringen, noch den Willen dazu haben. Der Verfasser bespricht nun eingehend die vorgeschlagenen Bedingungen für die Beteiligung der Juden an den verschiedenen Zweigen des öffentlichen Lebens, sowie für Erwerb von Landeigentum. ״Will demnach ein Jude ein zünftiges Handwerk treiben, so muss er es zünftig erlernt haben und in die Zunft eintreten.“ 1I Beisasse oder Gemeindsmann oder Schutzkürger waren alle Per* sonen, welche bloss innerhalb einer Stadt ihren Wohnsitz gewählt oder den Schutz der städtischen Obrigkeit ohne das Bürgerrecht erworben hatten*