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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 165

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 165)
Language
German
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137 ins Spiel bringen.. Warum sagt man also der ״Jude N.“ und nicht lieber ״der Gemcindsmann“, ״der Schneider N.“ u. s. w.?* Der Verfasser setzt hinzu: ״Diese Bemerkung ist freylieh nicht erheblich, aber ich halte sie nicht für ganz überflüssig“. Nachdem da Thil oben1) im Prinzip für Erteilung des Staatsbürgerrechts an die Juden eingetreten ist, präzisiert er hier die Voraussetzungen für Verleihungen dieses Rechtes. Die Begründung seines entsprechenden Antrags bekundet aufs neue den humanen und staatsweisen Geist des Verfassers. ״Alle Juden, welche vom Ackerbau leben, ein zünftiges Handwerk als Meister oder Gesell treiben, Künstler, Rabbiner, Unter-Rabbiner, Schullehrer oder Vorsänger sind, sich überhaupt den Wissenschaften widmen, als Bediente oder Knechte bey Christen dienen, sich durch den Taglohn oder irgend eine Handarbeit ernähren, oder endlich ohne alles Gewerbe von ihren Einkünften leben, vorausgesetzt, dass sie alle neben dem Nahrungszweig, den sie angeben, keinen Handel treiben, endlich diejenigen, welche eine Handlung mit 10000 fl. eigenem Vermögen treiben, oder aus eigenen Mitteln eine Fabrik anlegen (bei mindestens 8 Arbeitern) und unterhalten, sollen der staatsbürgerlichen Rechte fähig sein.“ Auf den ersten Blick könnte aus der Tatsache der Ausschliessung derjenigen Juden, die mit weniger als 10000 fl. Vermögen Handel treiben, eine vorurteilsvolle Gesinnung gefolgert werden, jedoch aus den bisherigen Ausführungen des Verfassers geht unzweideutig hervor, dass er in der Beschäftigung mit dem Handel das grösste Hindernis einer Annäherung der jüdischen an die christliche Bevölkerung erblickte und durch seinen Antrag die Beseitigung dieses Gewerbszweigs anstrebte. Nach Auffassung des Verfassers besteht das Staatsbürgerrecht in der Fähigkeit, Landeigentum zu erwerben, Häuser zu kaufen, ohne dass der bisherige Retract der Christen2) stattfinde, noch eine Dispensation von demselben nötig sei, ferner in der Befugnis, sich in Zünfte aufnehmen zu lassen*), sowie unter den durch die Statuten jedes Orts festgesetzten Bedingungen Bürger, ף Seite 127. Seite 110 Anmerkung 4. 2) S. 117 Mo. 8.

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