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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 164

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 164)
Language
German
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136 Dementsprechend seien auch die Geburten, Trauungen und Sterbefälle binnen 24 Stunden beim Ortsgeistlichen bei einer Strafe von 5 fl. für jeden Fall der Unterlassung anzuzeigen. Nur von den Copulationen müsste der amtierende Rabbiner den Geistlichen ״zur Verhütung aller Betrügereien“ jedesmal schriftlich benachrichtigen1 2 3 4). Interessant und merkwürdig ist der Vorschlag in dem Gutachten, mit Rücksicht auf die Gesinnung der Menge, welche die Bezeichnung ״Jude“ nicht nur für die Religionszugehörigkeit, sondern oft in feindlichem, verächtlichem Sinne gebraucht, die Namen ״Judentum“, ״Jude“ u. s. w. auszumerzen und durch die Namen ״Mosaische Religion“, ״Religionsverwandte“ zu ersetzen! In seiner Begründung führt der Verfasser u. a. aus: ״Der grosse Haufe verbindet mit dem Namen ״Jude“ einen so verächtlichen Begriff(!), dass es zur Erreichung anderer Zwecke schon rathsam ist, ihn ausser Gebrauch zu setzen. Um dieses zu befördern, müsste man sich desselben in Gesetzen, in gerichtlichen und anderen Verfügungen, in allen Urkunden, die mittel- oder unmittelbar vom Staate ausgehen, nie bedienen und überhaupt die Religion in Dingen, die auf sie keine Beziehung haben, nicht *) In der erwähnten Verordnung (15. XII. 1808) wurde ausführlich bestimmt: 1״} Alle Geburten, Sterbefälle und Verehelichungen der Juden sind dem |ustiz*׳ und Polizeibeamten des betr. Amtsbezirks anzuzeigen. 2) Dieselben sind von besagtem Beamten in eine besondere zu diesem Zweck zu haltende Matrikel — besonders geordnet -״י einzutragen, und zwar der Form nach wie bei den Christen. 3) Jeder Akt soll von dem Beamten und dessen Amtsaktuar, sowie bei Geburten vom Vater, bei Verehelichungsfällen von den Eheleuten und bei Beerdigungen von 2 Hausgenossen des Verstorbenen, falls solche ihren Namen in deutscher Sprache zu schreiben imstande sind, mit unterschrieben werden. Die Unerfahrenheit des Schreibens uud Abwesenheit des Vaters muss im Akt bemerkt werden.; .; 4) Bei jeder dem Beamten angezeigten Kopulation ist zugleich eine schriftliche, von dem Rabbiner über ,die vollzogene Trauung ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, auf welche sodann in dem Protokoll selbst Bezug zu nehmen ist.“ Die Civilstandsregister der israel. Gemeinde in Darmstadt waren bis 1787 bei dem Rabbinat, von 1788—1808 bei dem evangelischen Pfarramt, von 1809—1822 beim Grossherzoglichen Stadtgericht und vom Jahre 1823 an bei der Grossherzoglichen Bürgermeisterei geführt worden.

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