Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 163)
- Language
- German
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135 dazu bestimmt ist, den Beweis irgend einer Thatsache abzngeben, oder den Ausstellern oder dritten Personen irgend eine Verbindlichkeit aufzulegen, absolut ungültig und ohne alle rechtliche Folge sein soll, sobald sie in hebräischer Sprache oder in dem sogenannten Juden-Deutsch abgefasst ist“, b) Ebenso solle zur Vermeidung von Missverständnissen bei allen Geschäften nur eine Zeitrechnung angenommen werden dürfen, und die Anwendüng der jüdischen Zeitrechnung bei 5 fl. Strafe verboten sein. Allerdings kann man zulassen, dass das Datum nach jüdischer Zeitrechnung zur Erläuterung beigefügt werde. Sollten beide jedoch nicht übereinstimmen, so sei das christliche als die wahre Zeit der Ausstellung der Urkunde zu betrachten. Aufs eifrigste empfiehlt der Verfasser des Gutachtens die Heranziehung der Juden zur Conscription und erwartet hiervon den wohltätigsten Einfluss auf Charakter, Körperbildung und die guten Beziehungen zu den anderen Konfessionen. Ferner wird empfohlen, dass das Haupt einer jeden Familie bei dem zuständigen Amt ad protocollum einen Namen anzugeben hätte, den alle Glieder derselben fortan tragen müssten1). Vertauschungen mit anderen Namen wären streng zu verbieten. Da, wo mehrere Brüder zugleich Familienväter wären, hätten sie sich über einen gemeinschaftlichen Namen zu vereinigen. Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten sollte es keinem Juden erlaubt sein, den Namen einer in seinem Wohnort oder im Umkreis einiger Stunden Wegs wohnenden Familie zu dem seinigen anzunehmen. Ferner wurde dabei verordnet, dass binnen Jahresfrist die Handels' bücher abgeändert und hebräische Namensunterschriften von einer Obrigkeit' liehen Person und 2 anderen gültigen Zeugen zu legalisieren seien. Alle Juden im Lande sollten sich des deutschen Lesens und Schreibens beilete• sigen, und namentlich jeder Jude, der noch nicht 16 Jahre alt sei, indem davon dereinst die Schutzerteilung abhängig sein sollte. In Wirklichkeit sind auch die in der General'Judenmatrikel i. ). 1809 und 1810 Vorgefundenen hebräischen Unterschriften von Juden in Weiterstadt, Erzhausen und Wixhausen auf diese Weise obrigkeitlich beglaubigt. *) ln dieser Hinsicht war am 15. Dezember 1808 verordnet: •Jeder Familienvater soll für sich und seine Nachkommen einen bestimmten deutsehen Familiennamen wählen. Über diese neu angenommenen Namen, die nicht mehr gewechselt werden, haben die Beamten ein Verzeichnis zu führen.“ (Diese Verordnung wurde wiederholt am 15. November 1809 und 11. Januar 1812.)