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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 162

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 162)
Language
German
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134 Du Thil verlangt vollständige Aufhebung der damals noch bestehenden teil weisen Gerichtsbarkeit der Rabbiner1). Jede Entscheidung eines Rechtsstreites, der Gegenstand mag noch so gering sein, selbst unter dem Vorwand eines Compromisses, sei zu untersagen und ihnen alle nicht contentiose Gerichtsbarkeit zu nehmen, also Aufnahme von Testamenten 2), Ehepakten, Inventarisationen, Erbverteilungen u. s. w. Alles dieses sollte an die ordentlichen Gerichtsstellen übergehen, jeder von einem Rabbiner vorgenommene Akt dieser Art solle nichtig sein und der Verfasser sowie die Parteien seien mit Strafe zu belegen. Auch in ihren Privatrechtsverhältnissen sollen die Juden ohne Ausnahme an die bestehende Civilgesetzgebung des Landes gebunden sein. Kein Richter solle in seinen Entscheidungen oder in extra-judiciellen Verfügungen auf ihre Partikular-Gesetze Rücksicht nehmen. Ehescheidungen dürfen ton den Rabbinern nicht eher vorgenommen werden, bis die Ehen auch gerichtlich gelöst sind. Ebenso sollte kein Rabbiner eine Trauung vornehmen, bevor der Copulations-Schein beigebracht sei3). Da du Thil alle Mittel aufsucht, um eine engere Verbindung der Juden mit der christlichen Bevölkerung herbeizuführen, und deshalb auch jede Einrichtung, welche nach seiner Ansicht• diese verzögert oder verhindert, beseitigt haben will, beantragt er, dass zu verordnen sei, a) ״dass nicht etwa bloss wie bisher die Handelsbücher4), sondern jede Urkunde, welche ihrer Natur nach *) Siehe Seite 114 und 115. 2) Siehe Seite 115. 3) Also wurde damals schon die Civiltrauung vorgeschlagen. 4) Uber den Gebrauch der hebräischen Sprache war schon am 18. Oktober 1785 eine wichtige Verordnung ergangen: ״Wir gestatten den Gebrauch dieser Sprache und Zeitrechnung in Absicht auf den Gottesdienst der Juden. Wir verbieten aber solchen hiermit bei Testamenten, Inventarien, Schuldscheinen, Quittungen, Handelsbüchern, Ehepakten, Contracten mit Christen und unter Juden selbst, überhaupt aber bey allen nicht unmittelbar gottesdienstlichen Handlungen und Aufsätzen dergestalt, dass aus allen nicht in deutscher Sprache und mit der christlichen Zeitrechnung abgefassten und geschriebenen Aufsätzen keinerley Beweis und Verbindlichkeit erwachsen, sondern solche durchaus nichtig seyen und in Gerichten dafür erkannt werden sollen.“

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