Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 161)
- Language
- German
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133 Wegen des Religionsunterrichts meint der Verfasser, dass jede mosaische Gemeinde einen Religionslehrer haben müsse, der im Notfälle auch zwei Gemeinden, wenn sie nahe beisammen wohnen, versehen könnte. Der Unterricht wäre am Sonntag und schulfreien Nachmittagen, sowie teilweise in den Schulferien zu erteilen, und müsste von den Kindern bis zum 14. Jahre besucht werden. Das Eintreten des Verfassers für die Simultanschulen legt einen Vergleich mit den Vorgängen in Preussen in den letzten Jahren auf schulpolitischem Gebiet nahe. Dagegen ist es schade, dass der Verfasser die, trotz des damals fast überall bestehenden gemeinschaftlichen Schulbesuchs von Juden und Christen, gegen Ende des vorigen Jahrhunderts eingetretene judenfeindliche Bewegung nicht erlebt hat, er hätte sicherlich seinen Optimismus über die wohltätigen Folgen dieses gemeinsamen Schulbesuchs vollkommen geändert. Ist ja auch durch den paritätischen und friedlichen Verkehr beider Konfessionen gerade in den Orten mit eigenen jüdischen Volksschulen der beste Beweis für das Gegenteil erbracht. Ohne in dem schulpolitischen Streit zwischen Simultan- und Konfessionsschule Stellung zu nehmen, sowie unbeschadet des friedlichen Verhältnisses zwischen den verschiedenen Konfessionen bleibt es eben unumstössliche Tatsache, dass die Gründung und Erhaltung eigener jüdischer Volksschulen aus pädagogischen, religiösen, rechtlichen und sozialen Gründen dringend notwendig ist. darin stattfindenden Vorlesungen und Übungen theitzunehmen. Das Wohnen in den Seminarien selbst wird jedoch nicht von ihnen gefordert werden. 6) Die in diesen jüdischen Schulen zu gebrauchenden Vorlesebücher sind vorerst der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 7) An denjenigen Orten, wo die Bekenner der mosaischen Religion eigene Schulen nicht, oder doch nur solche haben, in welchen ausser der Religionslehre kein sonstiger Unterricht ertheilt wird, sollen ihre Kinder die Ortsschulen besuchen und an dem in derselben ertheilten Unterricht — jenen der Religion ausgenommen — theilnehmen. 8) Die Leitung des Schulwesens der Bekenner der mosaischen Religion ist, solange hierüber keine anderweitige Bestimmung erfolgt, derselben Behörde übertragen, welcher die Aufsicht und Leitung des Schulwesens überhaupt übertragen ist.“ Im Gegensatz zu dieser Regelung des Elementarunterrichts der israelitischen Jugend entbehrte der Religionsunterricht bis in die letzten Jahre, ohne Rücksicht auf die Vorbildung der Lehrenden, jeder staatlichen Fürsorge.