Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 160)
- Language
- German
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132 jenigen, welche ihren Kindern eioe höhere Bildung geben wollen, als man in Bürgerschulen erhält, wären natürlich von diesem Gesetze auszunehmen, ״sey es nun, dass sie dieselben Erziehungsanstalten oder Gymnasien besuchen lassen oder einen Hauslehrer unterhalten. Der letztere müsste jedoch, falls er Wissenschaften lehrt, von dem Grossherzoglichen Schulrath geprüft und tüchtig befunden seyn* 1 2 * 4 5)״. 1J Trotzdem erging am 17. Juli 1823 zur Regelung des Jugendunterrichts der Israeliten folgendes Edikt, welches den Juden die Gründung eigener Schulen gestattet, sonst aber völlig den hier aufgestellten Forderungen entspricht und wohl von einem Kammerantrag veranlasst ist: ״Ludwig.... Wir haben uns seit längerer Zeit von der dringenden Nothwendigkeit überzeugt, dass dem Jugendunterricht derjenigen Unserer Unterthanen, welche sich zu der mosaischen Religion bekennen, eine zweckmassigere Einrichtung gegeben werde. Zu dem Ende und um den an Uns gebrachten Wünschen Unserer treuen Stände zu entsprechen, verordnen wir Folgendes: 1) Soll jeder Bekenner der mosaischen Religion verbunden sein, seine Kinder fernerhin zum Besuche der öffentlichen angeordneten Schulen anzuhalten. Was die Bestimmungen über Anfang und Dauer dieses Unterrichts betrifft, so gelten hinsichtlich ihrer dieselben Vorschriften, welche überhaupt desfalls ertheilt sind. 2) Zu dem Ende soll es allen mosaischen Religionsgemeinden freistehen, eigene Schulen zu errichten, oder ihre etwa schon bestehenden Religionsschulen auch für den hier beabsichtigten Unterricht einzurichten. Sie haben sich hierbei nach den für die Volksschulen überhaupt ertheilten Vorschriften zu richten. 31 Die Lehrgegenstände in diesen Schulen sind, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, die in den Volksschulen überhaupt vorgeschriebenen. Der Unterricht in der hebräischen Sprache soll daher in denselben nicht ertheilt werden, sondern es bleibt solcher den höheren Lehranstalten vorbehalten. 4) Die anzustellenden Lehrer sind von der dazu verordneten Prüfungsbehörde, unter Zuziehung eines Bekenners der mosaischen Religion, nach den bestehenden Vorschriften zu prüfen. Ohne diese Prüfung und darauf erfolgte Approbation darf keiner eine Lehrerstelle an einer öffentlichen Schule übernehmen. Dasselbe gilt von Hauslehrern und Vorstehern von Privatlehr- und Erziehungsanstalten. 5) Um aber den dem Lehramt sich widmenden Jünglingen die Gelegenheit zu ihrer Ausbildung zu verschaffen und zu bewirken, dass in Zukunft tüchtige, bewährte, mit der vorgeschriebenen Methode vertraute Lehrer zu erhalten seyen, soll es den Lehramts-Kandidaten mosaischer Religion verstattet sein, die Schullehrer-Seminarien des Landes zu besuchen und an den