Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 157)
- Language
- German
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1) Um eine gleichförmige Gesetzgebung betr. der Juden für das ganze Land zustande zu bringen, müssten alle von unserer oder einer früheren Regierung des Landes über die Juden ge• gebenen Verordnungen aufgehoben werden und nur das bestehen bleiben, was in dem neuen Gesetz wiederholt wird. 2) die Schaffung einer geistlichen Behörde mosaischer Religion zur Leitung der kirchlichen Angelegenheiten unter Auf• sicht der höchsten Staatsbehörde (Consistorium *)• Der Verfasser entwirft nun einen Einzelplan über die Zusammensetzung und die Aufgabe derselben, die Pflichten und Vorkenntnisse ihrer Mitglieder, sowie die Verwaltungsvorschriften und deren Ausführung (besonders ausführlich werden diejenigen für das Steuerrecht und die Anlage des Steuerstocks behandelt). Um richtige Lehrer zu erhalten, wird auf das neugegründete Seminarium für mosaische Religionslehrer in Cassel hingewiesen. Interessant sind die Vorschläge des Verfassers über die Aufgaben der Rabbiner: ״Er hätte die Kinder zur Confirmation* 2) vorzubereiten und diese zu verrichten, nicht aber einer Schule unmittelbar vorzustehen. Daher muss selbst an seinem Wohnort ein Religionslehrer unterhalten werden.14 Ausserdem sollte der Rabbiner alle Anfragen in Gewissenssachen nebst seiner Ent- Scheidung gewissenhaft in ein Buch eintragen. Da diese Ent- Scheidungen einen grossen Teil seiner Amtsverrichtungen ausmachen, so sollte er auch hierin vom Consistorium eontrolliert werden(!). *) Nachdem die Einrichtung einer Centralbehörde (Consistorium) trotz ihres problematischen Wertes, ja sogar ihrer Gefahr für die Selbständigkeit und ungestörte Entwicklung der gesetzestreuen Gemeinden auch heute noch von manchen Seiten gefordert wird, können wir den Standpunkt des Verfassers in damaliger Zeit wohl begreifen. Erfahrungen über den schädlichen Einfluss solcher Zentralbehörden im Judentum lagen damals noch nicht vor, und der Einfluss des westfälischen Consistoriums ist wohl hier unverkennbar. 2) Die treffenden Ausführungen du Thils als eines Nichtjuden über die Confirmation im Judentum sind um so bemerkenswerter: ״Diese Confirmation ist eine ganz neue Einrichtung, auf weiche man Im Königreich Westfalen verfallen ist, an und für sich lässt ja das Judentum keinen Glaubens-Eyd und kein förmliches Glaubensbekenntnis zu. Diese Confirmation ist daher mehr ein feierliches Examen, durch welches man sich überzeugen will, dass der Mensch, der sich zu dieser Religion bekennen will, mit den Lehren und Grundsätzen derselben bekannt seye“. .J*&rb1»ck J. L, 0, VI, ¥