Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 146)
- Language
- German
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118 12) keiueii Christen an seinen Feiertagen mit Partfren oder Mahnen stören und selbst nicht arbeiten, 13) Sonntags den Juden-Landtag aussetzen und auch die Reise dahin nicht unternehmen 1). Alle diese Gesetze mussten die Juden stets mit der Juden- Ordnung beschwören. H. Notwendigkeit der Abhilfe. Von der unparteiischen sachlichen Darstellung des Standes der damaligen Gesetzgebung betreffend die Juden im Grossherzogtum Hessen wendet sich nun du Thil zur persönlichen Betrach־ tung und Würdigung ihrer Lage am Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts. Hier atmen die Ausführungen des Verfassers so recht den Geist gerechter Einsicht und wahrer Toleranz, wenn dieselben auch andererseits ein erschütterndes Bild der tieftraurigen Zustände und Lebensverhältnisse der Juden des genannten Zeitab- Schnittes ergeben. Die Darlegungen du Thils erklären deshalb treffend manche sozialen und wirtschaftlichen Erscheinungen unter der jüdischen Bevölkerung bis in die Hälfte des vorigen Jahrhunderts und widerlegen gründlich die judeDfeindlichen Anklagen des Wuchers und der ungerechten Bereicherung. So heisst es u. a. in dem Gutachten: ״In den Tabellen über alle Judenfamilien des Landes2) — in der Rubrik Gewerbe — ג) Verordnung 1743. 2) Landgraf Ernst Ludwig führte 1717 die Juden-Tabellen ein. Erbefahl nämlich am 10. April 1717, dass die Beamten jährlich eine Tabelle einsenden sollten, welche — rubrikenweise — über die im Amte wohnenden Juden nachweisen sollten: Namen der Städte und Dörfer, Namen der Juden, Alter, Vaterland, wo sie geboren oder gewohnt, Weib, Kinder und deren Alter, Hausgenossen, Nahrung oder Gewerbe, Vermögen, Zeit der Reception, Namen dessen, der von ihm cavirt hat, ob er das ganze oder nur einen Teil des Schutzgeldes zahlt, ob und wieviel er an dem Schutzgeld restiert. Ferner befahl der Landgraf am 16. November 1717, dass kein Schutzgeld in Liqui׳ dation nachgeführt werden dürfe. So befinden sich z B. zwei solcher JudemTabellen über die jüdischen Einwohner in Darmstadt, die eine aus dem Jahre 1717, die andere vom Jahre 1795, in meinem Besitze. Bei Abfassung der Geschichte der Darmstädter jüdischen Gemeinde werden dieselben veröffentlicht werden,