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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 145

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 145)
Language
German
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IRI
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llf Diäten dev Vorsteher, Zinsen von Kapitalien, milde Gaben an arme Juden, Verköstigung der Juden im Stockhause1) und Prozesskosten. Die Ausgaben für Schulen und Lehranstalten werden von jeder Gemeinde besonders aufgebracht. In Berücksichtigung der damaligen Juden-Gesetzgebung fasst du Thil die den Juden zustehenden Hechte dahin zusammen, dass dieselben (i. J. 1809) auf Grund der bisherigen Judenordnungen a) nur eingeschränkte Religionsübung gemessen, b) nur geduldet sind, c) der bürgerlichen Rechte beraubt sind, d) Schutzgeld entrichten, e) der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, f) dass aber dennoch den Rabbinern gewisse Jurisdictionsbefugnisse zustehen. Dagegen unterliegen die Juden folgenden Polizeivor- Schriften 2): 1) Sie sollen die Summen, worüber sie Schuldbriefe nehmen, bar bezahlen, 2) keinen Versatz, d. h. Faustpfand, ohne Zuziehung der Beamten nehmen, 3) keinem Ehegatten ohne Vorwissen des anderen leihen, 4) keine Zinsen über 2 Jahre ausstehen lassen, ohne sie einzuklagen, 5) keine Beamten bestechen, 6) sich gehörig vorsehen, um nicht auf gestohlene Sachen zu leihen, 7) keinen Juden, der Verbrechen begangen hat, verhehlen, 8) in keine Zunft eingreifen, 9) kein Schlachtvieh an Metzger verkaufen, 10) sich keine Lästerungen gegen die christliche Religion erlauben, keine Religions-Disputation halten und keine Proselyten machen. 11) keinen Christen bei der Beschneidung Zusehen lassen, י) Gefängnis. 2) Allerdings bemerkt du Thil, dass dieselben zum Teil sehr schlecht befolgt werden, sodass schon deshalb die Frage entsteht, ob dieselben weiter fortbestehen sollen.

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