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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 143

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 143)
Language
German
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m schaftlicher Einwilligung auf dem Juden-Landtage*) vorgenommen werden könne. In der Regel unterstehen die Juden wie jeder andere Untertan der Civil-, Criminal- und Polizeigesetzgebung des Landes; insbesondere kann bei Rechtsverhältnissen zwischen Christen und Juden^jra1^keine1L_ajwIaren.,Gesetzen die Rede sein 2). Zur Aufbringung der gemeinschaftlichen Auflagen ״die auf dem ganzen Corpore ruhen“ und die sie unter sich zu verteilen hatten, sowie zur Bestreitung der internen Angelegenheiten (Rabbinatsgehalt, Schulanstalten, Prozesse, gemeinschaftlich aufgenommene Kapitalien, z. B. dons gratuits bei Regierungsantritten, Ablösung der Kleppergelder u. s. w.), waren behufs gemeinsamer Beratung Commalverfassuogen nötig. Diese wurden dergestalt verliehen, dass sie in den althessischen Landen 2 separierte Corpora bildeten, eine Körperschaft in der Obergrafschaft (Starkenbürg) und eine in dem Fürstentum Hessen (Oberhessen). Öffentliehe Ämter dieser Verfassung sind: 1) Vorsteher als Organ der Landjudenschaft. In der Obergrafschaft sollten 2 davon in der Stadt und 4 auf dem Lande durch Deputierte gewählt werden 3). *) Wovon später noch die Rede sein wird (Siehe S. 116). 2) Im Jahre 1732 wurde von Ernst Ludwig den Rabbinern und Vor- Stehern der Judenschaft erlaubt, die geringen, nicht über 20 fl. Capital betragenden ״zwischen zweyen oder mehreren Juden obschwebende Strittigkeiten beyzulegen und solche, als Schiedsleute, ex aequo und bono, summariter zu untersuchen und zu decidiren, mithin dürften hinfüro dergl. geringe Jüdische Streitsachen zur Ersparung der sonst aufzuwendenden Zeit und Kosten vor ״Amt oder eine andere Christliche Obrigkeit nicht mehr gebracht werden‘4. ״Ferner sollen ins künftige die Rabbiner und Vorsteher bey allen und eden unter der Judenschaft sich begebenden Erbuud Sterb-Fällen, zwar ohne Beyseyn Unser Beamten, die Inventaria errichten, auch die Erbverteilungen machen, jedoch dem Beamten jeden Ortes allemal einen Erbschafts- Auszug, mit Berechnung derer Erben, und was einem jeden derselben in der Erbschaft zugefallen, ohne Aufschub treulich behändigen.“ Da jedoch die letztere Gerichtsbarkeit mit der Zeit viele Nachteile herbeigeführt hatte, so wurde ״zur Vorbereitung einer heilsamen Abänderung1‘ am 24. Oktober 1785 von sämtlichen fürstlichen Beamten ein Gutachten über diesen Punkt eingefordert. Jedenfalls bestanden z. Z. der Abfassung obiger Arbeit noch die Befugnisse der Rabbiner zur Aufnahme von Inventarien, Erbverteilungen und Aufnahme von Ehepakten (Siehe S. 114 und 134). 3) Die Darmstädter jüdische Gemeinde hatte zu ihren eigenen Ange״

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