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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 141

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 141)
Language
German
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Die Bestimmungen über den Gottesdienst, welche noch im Jahre 1809 massgebend waren, wurden schon in der am 29. August 1695 vom Landgrafen Ernst Ludwig befohlenen Verordnung erlassen. Nach derselben durften die Juden nur da, wo zehn oder mehr erwachsene Mannespersonen an einem Orte wohnten, Ein anschauliches Bild der drückenden und ungerechten Steuerbelastung der Juden gewährt die im Jahre 1810 von den Vorstehern der Darm- Städter Landjudenschaft Ephraim Bendheim, M. Fürther, M. Sander und J. Rosenberg an den Grossherzog gerichtete Eingabe um ״gnädigsten Erlass der seither bezahlten Wachs-, Mess*, Federlappen- und Kleppergelder.“ Als Bescheid auf diese Vorstellung wurde der Judenschaft eröffnet, dass das Gesuch abgelehnt, jedoch gestattet sei, statt der bisherigen Aversionalsumme von 4000 fl. für 20 Jahre jährlich 200 fl. bis auf weitere Bestimmung zu entrichten. Am 3. April 1823 erfolgte sodann eine Bittschrift ״der sämtlichen israelitischen Einwohner des Grossherzogtums und namens derselben der Vorsteher der Landjudenschaften an das Grossherz. Geheime Staatsministerium um gnädigste Aufhebung aller auf den Juden als solchen lastenden besonderen Abgaben. Aus dieser Eingabe ersehen wir, dass das findige Steuerauge in der Entdeckung neuer Einnahmequellen unbekümmert um Moral und Recht noch erfolgreicher war als bisher. So waren z. B. Neujahrsgelder vorgeschrieben, welche an einigen Orten den Beamten bezahlt werden mussten. Ferner mussten von jedem Schlachtvieh die Zunge und andere Teile an die Beamten entrichtet werden. (Siehe S. 110 Anmerkung 3). Vom Neujahrsgeld heisst es z. B. in der Eingabe: ״Diese Prästation ist eine Pflanzschule der Bestechung!“ Recht schmerzlich wurde jedoch von den Juden die Abgabe für jeden Toten vor dessen Beerdigung empfunden. Deshalb begreifen wir die treffenden Ausführungen in der letzten Eingabe: ״Jedem fühlenden Menschen müssen diese Abgaben das Herz erschüttern und die Brust mit Wehmut erfüllen. Wie kann man den Leichnam, der den Würmern anheimgefallen, noch einer Besteuerung unterwerfen und den letzten Weg, den der tote Körper hienieden getragen wird, verzollt verlangen! Ist es nicht genug, dass hilflose Waisen an der Bahre ihres Vaters, verlassene Witwen am Sarge ihres Gatten weinen müssen, sollen sie auch noch eine Abgabe dafür leisten dass in die Erde versenkt werden dürfe, was ihnen Heb und teuer war!! Trotzdem erfolgte auch hierauf folgender Regierungsbescheid: ״Wir erwidern Ihnen auf den Bericht vom 5. vorigen Monats unter Rückschluss der Akten, dass, da die befragte Abgabe in dem Staats-Budget enthalten ist, deren Nachlass in der gegenwärtigen Finanzperiode nicht Statt haben kann. ln Abwesenheit des Staatsministers: Frhr. v. Lehmann Geheimer Staatsrath.“ Jahrbuch J, L. 6. VI. 3

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