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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 139

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 139)
Language
German
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111 insofern befreit, dass es auf eine dreimonatliche Dauer beschränkt wird. Bei Häusern aber, welche sie selbst bauen, werden sie gegen eine Abgabe von 5 bis 10 fl. von allem Abtriebe befreit (1805). Da also die Juden keine bürgerlichen Rechte haben, so werden sie nicht nur nicht zu Staatsämtern zugelassen, sondern sie werden auch nicht Glieder oder ״Beysassen“ der Gemeinden, in welchen sie leben, höchstens ist ihnen zuweilen das Recht eingeräumt, ein Stück Vieh ״an Wegen oder anderen Districten weiden zu lassen“. Dagegen sind sie freilich von allen Lasten, die auf den ״Gemeinheiten“ als solchen ruhen, sowie auch von manchen Lasten der übrigen Untertanen befreit, z. B. von der Militär-Gonscription, Einquartierungen in Friedenszeiten (gegen eine geringe Abgabe1), von Wachten2), von sogenannten Kriegsfrohnden in Friedenszeiten, als Botengehen, Brieftragen, Wegweisen u. s. w. sowie überhaupt von den Landesfrohnden, ausgenommen den Schanzarbeiten in Kriegszeitens). Auch sind sie frei von Centkosten1 4) und bezahlen zu den peinliehen Gerichtskosten nur die Hälfte der Beiträge eines Gemeindemannes 5 6). Von eigentlichen Staatsabgaben haben die Juden alle mit den christlichen Untertanen gemein, also Grundsteuer nebst den übrigen Reallasten, Gewerbsteuer, Vermögenssteuer, Zölle, alle indirekten Abgaben, welchen Namen sie auch führen mögen, wie Accise, Tranksteuer u. s. w., ferner Concessionsgelder-, Stempel dasselbe sogar nur auf 1 Jahr beschränkt, doch sollte der Käufer für den landesherrlichen Consens 20 fl. bezahlen. 1805 wurde die obige Bestimmung erlassen und im )ahre 1812 wurde der Retract der Christen bei Ankauf von Immobilien durch luden überhaupt aufgehoben und bestimmt, dass nur die landesherrliche Concession eingeholt werden solle. ') Verordnung 1726 und 1758. 2) 1731. 5) Verordnung 1735. 4) Cent war nach der altgermanischen Verfassung ein Teil eines Gaues, mit ursprünglich 100 Familien (daher auch der Name). Derselbe besass eigene Gerichtsbarkeit, an deren Spitze der Centgraf (centenarius) stand. Die Kosten dieser Gerichtsbarkeit wurden Centkosten genannt. 6) Verordnung 1758,

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