Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 138)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3486266-3486277--2187-3488993- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
110 die Hälfte dieses Schutzgeldes, jedoch soll dieser Zustand nur 2 Jahre dauern. Vorsänger und Schullehrer aber, sofern sie nicht eigenen Handel treiben, sind ganz davon befreit1). Mit der Liquidation des Schutzgeldes sollte nicht länger als 1 Jahr gewartet werden. In Concursen geht dasselbe der Mitgift sowie dem Eingebrachten vor. Ausserdem ist kein Jude ohne besondere Erlaubnis berechtigt, sich durch Schenkungen, Abtretung von Gütern oder Ausstattung der Töchter ausser Stand zu setzen, das Schutzgeld zu entrichten. Vorkommendenfalls sollte er auswandern, wenn der Empfänger dasselbe nicht für ihn bezahlt2). Auf Grund des erlangten Schutzbriefs dürfen sie wohl Handel (wenn auch nicht jede Art desselben) treiben, gegen eine besondere Abgabe schlachten3), privatisieren oder sich mit Wissenschaften beschäftigen, — aber ohne besondere Dispensation keine Immobilien erwerben; was insbesondere Häuser anbetrifft, so können sie zwar nach eingeholter Concession dergleichen an sich kaufen und werden gegen eine bestimmte Summe auf Nachsuchen von dem Abtriebsrechte4), welches christlichen Untertanen zusteht, 1) Verordnung 1714. 2) Verordnung 1769. s) So wurde 1761 die von den Juden längst erstrebte Erlaubnis zum Viehschlachten auf ein Jahr gewährt. 1762 wurde diese Concession von Darmstadt aus am 4. März auf unbestimmte Zeit ausgedehnt und dabei bestimmt, ״den Juden ausserhalb der hiesigen Residentz wird auf unbestimmte Zeit gnädigst verstauet, nicht allein an Orten, wo Metzger wohnhaft sind, nach ihrer häuslichen Nothdurfft Viehe zu schlachten und die Hinterviertel davon, und was nicht Coscher fället, Viertel״ oder Pfundweiss zu verkauften, sondern auch an Orten, wo keine Metzger sitzen, mit Vorwissen Unserer Oberbeamten, ausser ihrer selbst Nothdurfft zu schlachten, dargegen aber dieselbe ohne Unterschied mit Aufhebung der Abgabe von Zungen von 1 Ochsen — fl. 22 alb. 4 Hl., von 1 Kuh 1 fl., von 1 Rind — 15 alb., 1 Kalb oder Hammel 4 alb., 1 Schaf oder Ziege 3 alb., von 1 Lamm 2 alb. erlegen und das Fleisch bei Zehn Gulden Straff auf jeden Contraventions-Fall, das Pfund 2 kr. wohlfeiler als es hier in der Residenz oder zu Giessen ausgehauen wird, verkauften״. 4) Eine sehr harte Massregel beschränkte den Juden in Hessen jeden Erwerb unbeweglicher Güter. Konnte derselbe überhaupt nur nach besonderer landesherrlicher Dispensation erfolgen, so stand auch dann den Christliehen Untertanen ein immerwährendes Retraktrecht oder Abtriebsrecht zu. 1747 wurde diese traurige Bestimmung dahin geändert, dass das Abtriebsrecht bezüglich der Wohnhäuser 30 Jahre dauern solle. Im Jahre 1774 wurde