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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 137

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 137)
Language
German
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109 Jahre 1589 erschien die erste Jndenordnang1) (Jaden- Stätigkeit vom Jahre 1539) unter Landgraf Philipp dem Grossmütigen (1509 — 1567), die zweite Juden- Ordnung wurde 1585 von Landgraf Georg I. (1567 — 1596) erlassen. Du Thil bemerkt nun mit Hecht, dass die wichtigste Klausel des Schutzbriefs darin bestand, dass der Landesherr den Juden willkürlich den Schutz aufkündigen konnte, worauf sie in Jahres• frist das Land räumen mussten. Um einen solchen Schutzbrief zu erlangen, muss der Aspirant Zeugnisse einer guten Aufführung, seiner Befähigung mm Bande in den ehemaligen Mainzischen Aemtern und seiner Kenntnis im Lesen und Schreiben der deutschen Sprache beibringen und ferner allenfalls beschwören, dass er für sich oder mit seiner Ehegattin ein Vermögen von 600 fl. besitze2); zugleich muss die Ehegattin bei der Rezeption den weiblichen Rechtswohltaten hinsichtlich des Schutzgeldes und der herrschaftlichen Abgaben entsagen3). Ferner soll4) von den Söhnen einer inländischen Familie nur einer in den Schutz aufgenommen und bei der Aufnahme fremder Juden mit grosser Sorgfalt verfahren werden. (Die erste Regel wurde indessen nicht strenge beobachtet.) Betreffs des Geschäftsgangs wird jedesmal der Beamte mit Bericht gehört, dieser vernimmt den Ortsvorstand und die Grossherzogliche Hofkammer verfügt die Rezeption. Neben den Sporteln, die bei Empfang des Schutzbriefes zu entrichten sind, ist jeder Schutzjude ohne Ausnahme zu einer jährlichen Abgabe von 26 fl. 5 albus5) (Schutzgeld) verbunden. Söhne in des Vaters Kost, die eigenen Handel treiben, entrichten *) Der vollständige Titel lautet: ״Ordnung unser Philipsen von Gottes Gnaden Landgrave zu Hessen, Grave zu Catzeneinbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda. Wie und was Gestalt die Juden unn hinfurter in unserm Fürstenthumb, Graveschaften und Gepieten gelitten und geduldet werden sollen.“ *) Verordnung 1728 und 1737. 3) Verordnung 1732, 1757 und 1767. 4) Verordnung 1757. 6) 1 albus (Weisspfennig) 12 Heller.

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