Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 80)
- Language
- German
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52 soll, sei zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gemeinde (para 0 bom governo da nagäo) erforderlich. Man erörterte die Angelegenheit des Mosseh Athias, welcher sich dem Jahacob de Crasto gegenüber ungeziemender Worte bedient hatte. Dem letzteren wurde zugeredet, ja man zwang ihn sogar, von einer strafrechtlichen Anklage, welche er bei den hiesigen Gerichtsbehörden erhoben hatte, abzustehen, wogegen der Vorstand sich die Bestrafung des Mosseh Athias vorbehielt. Dieser wird verurteilt, 8 Tage die Synagoge nicht zu besuchen und 20 Mark Geldstrafe zu zahlen, auch soll ihm eine scharfe Rüge erteilt und ihm gedroht werden, dass man im Wiederholung^- falle strenger gegen ihn vorgehen werde. Am 6. Tarnus anno 5415. Bei Gelegenheit von Surotli soll es gestattet sein, den die Hauptsynagoge sonst nicht besuchenden Personen, welche eine Spende machen wollen, noch vor der Afthara Miseberach zu erteilen. Für ständige Besucher der Synagoge soll der Miseberach erst nach dem Vortrag der Haftarä gesprochen werden. Verfügt, der ..... /) soll bis zum nächsten Mittwoch, bei Strafe des Bannes, die ihm auferlegte Geldstrafe bezahlen. Es erscheint Herr Luys Alvares de Vargas und bittet, man wolle dem Herrn Duarte de Lima Zureden, dass er sich wegen aller Differenzen und angeblichen Forderungen mit ihm vergleiche. Lima antwortet, er wolle sich bezüglich der Ländereien dem Ausspruche von Schiedsrichtern unterwerfen. Was die übrigen Differenzen betrifft, so meine er, dass keine Veranlassung hierzu vorliegt. ״Auf Antrag des Herrn Luys Alvares de Vargas erteilen wir ihm Ausfertigung dieser Erklärung.“ Hamburg, 9. Juli anno 1655. Am 13. Tamus besprach man die Angelegenheit des Jeosuah de Moura, welchem der Vorstand mittels Verfügung des Herrn Bürgermeisters (por hordem do Sr Burgamestre) zweimal einen Ausweisungsbefehl zustellen liess, weil er sich dem Präsidenten des Vorstandes gegenüber ungebührlich benommen hatte. Auf Fürsprache einiger Herren der Gemeinde, sowie da der Betreffende ') Name fehlt•