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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 79

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 79)
Language
German
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51 Am 15. Sivan verlas man einen Brief ans Salee, in welchem Benjamin Cohen mitteilt, dass ein Sohn des Jeosnah de Moara in Gefangenschaft geraten sei, er bitte um Unterstützung zu dessen Auslösung. Beschlossen: Das Gesuch abzulebnen. Es gelangte ein Schreiben der Deputierten der Auslösungskammer zu Venedig (deputados da camara de cativos deVeneza) zur Verlesung, in welchem sie auf die an jene Kasse gestellten grossen Ansprüche hinweisen. Beschlossen: Fünfundsiebzig D22 (Ducaten) Banco dortiger Währung als Ertrag für das laufende Jahr zu übersenden. Fällt dieser geringer aus, so soll ■das Feh* lende aus der Gemeindekasse ergänzt werden. Am 22. Sivan. Abraham Fidalguo soll aufgefordert werden, die ihm auf erlegte Geldstrafe von 4 Reichstalern bis zum 27* dieses Monats an den Schatzmeister Izaque Seneor zu zahlen, da man andernfalls mit Strafen gegen ihn Vorgehen werde. Eine Abschrift hiervon ist ihm heute zugestellt worden. An demselben Tage verlas man noch ein Schreiben des Jeosuah de Moura wegen Auslösung seines Sohnes. Es wurde beschlossen, ihm bei dieser Gelegenheit keine Unterstützung zu gewähren; indes versprach man, sich zu seinen Gunsten bei der Auslösungskammer in Venedig zu verwenden. Frau Gracia Ergas beantragt, man wolle den Jabacob Barucb, Curator des Nachlasses des seligen Joseph Cohen, veranlassen, wegen einer ihr an Adolf Molder zustehenden Forderung Schieds* männer zu erwählen. Letzterem habe sie das betreffende Geld durch Vermittlung des genannten Joseph Cohen übergeben. Jahacob Baruch will sich keinem Schiedsgericht unterwerfen, da dies eine ganz unbegründete Forderung sei. Der Antragstellern wird auf ihr Gesuch hiervon Ausfertigung erteilt. Hamburg, am 18. Juni 1655. Am 26. selbigen Monats wurde verordnet, niemand in der Gemeinde dürfe, bei Strafe der Berachä, in den Kellern (queldras), von denen sich einer unter David Mayhn und ein anderer neben David de Lima befindet, etwas kaufen, kaufen lassen oder anfertigen lassen, Dieses Verbot, welches bis auf Weiteres gelten

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