Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 57

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 57)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
90% known words query
IRI
…/3486266-3486277--2106-3488912
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

29 pflichtet ist, die beiden ersten Spenden der Armenkasse zuznwenden. Unterlässt der Betreffende dieses, so sind die Gabaim verpflichtet, ihm solche in Ansatz zu bringen. Um Unzuträglichkeiten zu vermeiden, wird bestimmt, dass bei Festlichkeiten (Surot1) in Veranlassung von Beritiot oder Vermählungen (asurot de noivos) nur derjenige als Parnass fungieren und aufnifen lassen darf, der zur Zeit in der Hauptsynagoge dieses Amt bekleidet, eventuell derjenige, der von der Gemeinde zu diesem Zwecke erwählt worden. Ferner soll bei eben jenen Beritiot und Vermählungsfeierlichkeiten nicht gepredigt werden dürfen, ausser an dem Fesle der noivos de ley (d. h. Simckat Tora), an welchem alles gestattet wird. Ferner: Derjenige, der unter die Armen Geld verteilen lassen will, hat solches den hiesigen Armen zuzuwenden, unter Benachrichtigung und mit Genehmigung des zur Zeit fungierenden Vorstehers. Ferner: Es soll dem Mosseh Guidon mitgeteilt werden, er dürfe ohne ausdrücklichen Befehl des Collegiums keinen Hammel, keinen Ochsen, kein Zicklein oder sonstiges Vieh schlachten, da in hiesiger Stadt niemand anders als Bodeque (בודק) zugelassen wird, als der von der Gemeinde besoldete Haim Saruco. Das Collegium erklärt: Da nach Ausspruch der HH. (Chachamim) das in die Ehe gebrachte Vermögen der Witwe von Aräo Jezurun Furtado allen anderen Schulden des genannten Verstorbenen vorgeht, wird Jacob Pardo mit seiner Forderung ausgeschlossen und ebenso jeder andere, der auf den Nachlass des Verstorbenen Anspruch erhebt. (Hier fehlt im Original ein ganzes Folium, Seite 17 und 18.) (Datum fehlt). Am Bande steht: Strafe für Beschneidung eines Peregrino _ (d. h. Quer). 1I Mit Surä oder, nach der hebräischen Aussprache richtiger: Schurä, bezeichnete man die synagogale Feier eines freudigen Familfenereignisses wie Berit, Vermählung und auch wohl Bar-Mizwä. Bei einer derartigen Feier hatte der Festgeber das Recht, alle Mizwoth zu verteilen und die Per״ sonen zu bezeichnen, welche zum Sefer aufgerufen werden sollten; nur musste er zunächst ein schriftliches Verzeichnis dieser Personen dem Präsidenten vorlegen. Bei einer Surä für Neuvermählte war es dann üblich, dass der Chatän aus einem besonderen Sefer den Abschnitt Genesis Cap. 24, Vers 1—8 vortrug

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.