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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 56

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 56)
Language
German
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im Geheimen anzeigt, jedesmal 10 Mk. erhalten soll, unter 211־ Sicherung strengster Geheimhaltung. (Hier ist ein Zwischenraum von ca. 6 Monaten.) 1. Ija1\ Trotzdem nach den ersten Statuten die Beiträge zur allgemeinen Armenkasse monatlich zu bezahlen sind, sollen die Gabaym fortan die Rechnungen über Sedacä den Mitgliedern vierteljährlich überreichen. Diejenigen, welche nach Ablauf von 4 Wochen nicht bezahlt haben, sollen von der Synagoge ausgeschlossen sein und dieselbe nicht eher betreten, bis sie ihren Rückstand bezahlt haben. Sollten die Gabaym trotzdem Zutritt gewähren, so haben diese für den Rückstand zu haften. . Da es vorgekommen ist, dass in der Synagoge und den Midrasim durch laute Worte und Schreien Anstoss erregt worden, was an so heiligen Orten durchaus unschicklich ist, wird verfügt, dass jeder, der sich also ungebührlich beträgt, in jedem einzelnen Falle zu einer Busse von 2 Reichstalern zu verurteilen ist; bei erschwerenden Umständen sollen noch grössere Strafen eintreten. Jaacob Curiel teilt namens Abraham Semach mit, dass derselbe nach Amsterdam reisen wolle, aber Miete und sonstige Kleinigkeiten schulde, weshalb er um Unterstützung bitte. Es sollen demselben unmittelbar vor der Abreise 8 Reichstaler bewilligt werden. Am 14. Sivan. Zweimal ist bereits bekannt gemacht worden, dass derjenige, der die Schmähschriften (papeys escandalozos) an den Türen einiger Personen angebracht hat, eventuell derjenige, der den Täter kennt, bei Strafe des Bannes sich melden solle. Da man nun den Delinquenten nicht hat entdecken können, um ihn gebührend zu bestrafen, so erlässt das Collegium diese letzte Bekanntmachung, dass alle, nämlich der Verfasser jener Schmäh- Schriften, sowie dessen Mitschuldige und Mitwisser, sich nunmehr als in den Bann (Cherem) verfallen zu betrachten haben, bis sie sich dem Collegium melden, um die dem Delict entsprechende Strafe zu erleiden. Es wird ferner von neuem die Bestimmung in Erinnerung gebracht, dass jeder, der in den Haupt- oder in den Nebensynagogen am Sefer oder ausserhalb des Sefers Spenden gelobt, ver-

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