Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 55)
- Language
- German
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halten. Bei Zuwiderhandlung wird den Herren Vorstehern auferlegt, dem präsidierenden Gemeindevorsteher sofort hiervon Mitteilung zu machen, worauf eine Bestrafung nach dem Ermessen des Mahamad einzutreten hat. Der gesammte übrige Inhalt der früheren Statuten bleibt vollständig in Kraft und Gültigkeit. Wohlverstanden soll das in diesem Nachtrag Enthaltene dem nicht entgegenstehen, dass man dasjenige zu beobachten und innezuhalten hat, was für den Dienst Gottes und die Verherrlichung Seiner Heiligen Lehre das Beste ist. (Referat) (Datum fehlt.) Das Siebener-Collegium verfügt, von den Kanzeln bekannt zu machen, dass alle diejenigen, welche bis zum Freitag, 28. dieses Monats, ihren Beitrag zur allgemeinen Armenkasse (sedacä gerat) nicht geleistet haben,weder zu der Synagoge, noch zu den Lehrhäusern Zutritt haben sollen. — Es soll ferner bekannt gemacht werden, dass Daniel Joseph de Vargas in die gleiche Stiafe verfällt, weil er weder Rechenschaft abgelegt, noch, wie die übrigen Mitglieder, den Gemeindebeitrag bezahlt hat. — Wegen der sich häufenden Klagen, dass das zum Verkauf gelangende Fleisch den Anforderungen nicht entspricht, wird ein Aufgebot erlassen, es sollen sich Leute melden, welche die Fleischlieferung übernehmen wollen. Derjenige, der das billigste Gebot macht, soll den Zuschlag erhalten. Es wird verfügt, zu verkünden, dass die alte Bestimmung erneuert wird, nach welcher es verboten ist, für irgend jemanden, ob Hiesigen oder Fremden, Almosen zu sammeln. Ferner wird die alte Bestimmung erneuert, wrelche es verbietet, ohne ausdrückliche Erlaubnis der regierenden T Herren (ohne Erlaubnis des Mahamad) Verlosungen zu veranstalten. Da die ganze Gemeinde darüber empört ist, dass sowohl in der Hauptsynagoge, wie in den Midrasim Diebstähle von Taliot, Büchern, Tephilin-Beuteln und anderen Sachen Vorkommen, wird verordnet, um strengere Massregeln zu vermeiden, dass derjenige, der den Täter einem der Herren des Collegiums