Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 54)
- Language
- German
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- Homer 1× ep/1025156
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26 Klage gegeben und es auch nicht nötig wird, Strenge anzuwenden: Anstatt, wie bisher üblich, Freitags eine Stunde zu lernen, soll fortan vormittags im Sommer 2 Stunden und im Winter eine Stunde lang unterrichtet werden. Ebenso wie sie (die Lehrer) gehalten sind, Sonnabends Unterricht zu erteilen, sollen sie dies am Osterfest und den übrigen Feiertagen tun, jedoch am ersten Tage dispensiert sein. An den ßüsttagen za den genannten Festen sollen sie ebenfalls frei sein; nicht aber, wie bisher üblich, an dem darauf folgenden Tage. Am zweiten Tage Purim soll nachmittags zwei Stunden lang unterrichtet werden und an Klein- Purim wie an irgend welchem Wochentage. Am ßosasanä das Aruores, Pessah Seni, 33 do Homer und 15. Ab soll nur morgens unterrichtet werden, nachmittags aber der Unterricht ausfallen. Desgleichen an irgend einem ganzen Tage von Hanucä und zwar demjenigen, der ihnen am besten conveniert; es soll hierin kein Zwang bestehen und eine Verlegung von einem Tage auf den andern erfolgen dürfen. An den ersten Tagen der Landesfeste, nämlich Ostern, Pfingsten und Weihnachten, sollen sie (die Lehrer) vormittags dispensiert sein, dagegen nachmittags zwei Standen unterrichten, aber unter Beobachtung der grösstmöglichen Euhe, um Anstoss zu vermeiden. Wenn die Herren ßobisim die Erfüllung ihrer Pflicht vernachlässigen, und zwar sei es in den oben angeführten Hinsichten, oder in den übrigen, in den Statuten bezeichneten Punkten, sollen sie, unter Aufhebung der in Verordnung (escama) 2 bestimmten Geldstrafe von 8 Schilling, anstatt dessen von den drei Herren Vorstehern der Talmud Torä, für jeden einzelnen Fall eines Versäumnisses in eine Geldstrafe bis zu 1 ßeichstaler genommen werden. Handelt es sich um ein grösseres (Pflichtversäumnis), so soll es dem Mahamad überlassen bleiben, je nach Umständen zu befinden. Es wird den Herren ßobesim verboten, in Veranlassung von Hochzeiten, Beritiot und Beerdigungen die Talmud Torä zu verlassen, und nur wenn es sich um derartige Misvot bei Verwandten ersten Grades handelt, soll ihnen Erlaubnis gegeben werden, ebenso bei irgend einer so dringenden Veranlassung, dass die drei Herren Vorsteher gemeinsam solches für gerechtfertigt